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Wird durch die Unternehmensnachfolge ein Einzelunternehmen übertragen, muss das Gewerbe vom bisherigen Inhaber abgemeldet werden.
Ist eine Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Partnerschaftsgesellschaft (PartG), Kommanditgesellschaft (KG), GmbH & Co. KG) Gegenstand der Übertragung, muss das Gewerbe von jedem bisherigen geschäftsführenden Gesellschafter einzeln abgemeldet werden.
Ist der nachfolgende Eigentümer ein Einzelunternehmer, muss er das Gewerbe anschließend unter seinen Namen wieder anmelden. Handelt es sich um eine Personengesellschaft, müssen die geschäftsführenden Gesellschafter einzeln unter ihrem Namen das Gewerbe wieder anmelden.
Dadurch ist die Behörde in der Lage, die persönlichen Voraussetzungen des beziehungsweise der Gewerbetreibenden überprüfen zu können.
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Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Wird eine Kapitalgesellschaft, also eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) oder eine Aktiengesellschaft (AG) übertragen, ist hingegen keine Abmeldung erforderlich. Hier wird in der Regel im Gesellschaftsvertrag beziehungsweise in der Satzung der neue Geschäftsführer (GmbH) oder die Änderung im Vorstand / Aufsichtsrat (AG) vereinbart und notariell beurkundet. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (zum Beispiel Maklern) muss diese Änderung der jeweiligen Erlaubnisbehörde mitgeteilt werden. Die Behörde überprüft dann, ob die nach dem jeweiligen Spezialrecht (zum Beispiel § 34 c GewO) notwendige persönliche Zuverlässigkeit auch weiterhin gewährleistet ist.
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Rechtsformen
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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.01.2014