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Insolvenz-Abweisung 

Liegt kein Insolvenzgrund vor, dann weist das Gericht den Antrag zurück. Reicht das Vermögen des schuldnerischen Unternehmens nicht aus, die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken, lehnt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab, es sei denn, die Verfahrenskosten werden gestundet. Dies kommt aber nur bei natürlichen Personen als Schuldner in Betracht, die einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben.

Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse führt zur zwangsweisen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Dieses Register wird von dem zentralen Vollstreckungsgericht (in Sachsen: Amtsgericht Zwickau) geführt und ist für jedermann bei Darlegung eines entsprechenden Zweckes einsehbar. So können sich andere darüber informieren, mit wem sie Geschäfte abschließen.

Fortführung der Zwangsvollstreckung

Sicherungsmaßnahmen aller Art werden aufgehoben, insbesondere

  • vorläufige Verbote von Zwangsvollstreckungen
  • vorläufige Verbote der Verwertung von Sicherheiten seitens der Gläubiger.

Somit ist die Zwangsvollstreckung aus vorhandenen Titeln (Urteil, gerichtlicher oder notarieller Vergleich, Vollstreckungsbescheid, vollstreckbare Urkunde) wieder unbeschränkt möglich.

Auch das Amt eines gerichtlich eingesetzten vorläufigen Insolvenz­verwalters endet mit der Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen. Die Kosten für das Verfahren einschließlich der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gehen zu Lasten des Schuldners. Daneben haftet der oder die Antragstellende für bestimmte Kosten.

Auflösung des Unternehmens

Unternehmen als juristische Personen (Genossenschaft, Verein, GmbH, AG usw.) und Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaft / OHG – oder Kommanditgesellschaft / KG) sind vom Gesetz her aufzulösen. Das Gericht veranlasst im Handelsregister und weiteren öffentlichen Verzeichnissen einen Auflösungsvermerk und später die Löschung.

Haftung gesetzlicher Vertreter

Gesetzliche Vertreter haben sich möglicherweise auch persönlich zu verantworten. Das ist etwa bei einem verspätet gestellten Eröffnungsantrag denkbar. Die Staatsanwaltschaft ermittelt dann zum Beispiel gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen strafbarer Insolvenzverschleppung.

Ob sich ein zivilrechtlicher Haftungsanspruch tatsächlich durchsetzen lässt, ist unsicher. Oft sind die gesetzlichen Vertreter durch die Zahlungsunfähigkeit ihres Unternehmens selbst in die Insolvenz geraten.

Insolvenzverfahren bei Kostenvorschuss

Bevor das Gericht einen Abweisungsbeschluss trifft, weist es den antragstellenden Gläubiger auf die Möglichkeit eines Verfahrenskostenvorschusses hin. Zudem kann für Personen, die pflichtwidrig und schuldhaft keinen Eröffnungsantrag gestellt haben (beispielsweise die Geschäftsführer einer GmbH), die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses bestehen. Wird der Betrag vorgestreckt, kann das Insolvenzverfahren auch bei nur geringer Masse eröffnet werden.

Ein solches Vorgehen ist sinnvoll bei einem absehbaren Massezuwachs. So könnten etwa zusätzliche Mittel zufließen, wenn die künftige Insolvenzverwaltung im Wege der Insolvenzanfechtung Rechtshandlungen rückgängig macht, die zum Nachteil der Insolvenzgläubiger vorgenommen wurden oder Ansprüche aus der persönlichen Haftung von Gesellschaftern oder Geschäftsführern realisiert werden.

Rechtsgrundlagen


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz

 
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