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Regelinsolvenzverfahren
Dem Regelinsolvenzverfahren unterfallen:
- alle natürlichen Personen mit selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit
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alle natürlichen Personen mit ehemaliger selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit,
- die mehr als 19 Gläubiger haben,
- gegen die Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (zum Beispiel rückständige Löhne, rückständige Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, rückständige Lohnsteuer) oder
- deren Vermögensverhältnisse nach Ansicht des Insolvenzgerichts in sonstiger Weise nicht überschaubar sind
- sämtliche juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG, rechtsfähiger Verein) oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, GbR) – auch wenn sie aufgelöst sind – solange noch verteilbares Vermögen vorhanden ist
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juristische Personen des öffentlichen Rechts (soweit nicht laut Insolvenzordnung ausgeschlossen).
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Juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 12 Insolvenzordung (InsO)
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Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Hinweis: Unzulässig sind Insolvenzverfahren gegen Wohnungseigentümergemeinschaften.
Unter bestimmten Umständen kann das Regelinsolvenzverfahren in Eigenverwaltung des Unternehmers oder der Unternehmerin durchgeführt werden.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz
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