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Steuern
Sie sind bei jeder Lohnzahlung grundsätzlich verpflichtet, für Arbeitnehmer, die Sie in Ihrem Betrieb beschäftigen,
- Lohnsteuer,
- Solidaritätszuschlag und
- gegebenenfalls Kirchensteuer
vom Arbeitslohn einzubehalten, beim Finanzamt anzumelden und dorthin abzuführen. Spezielle Mitteilungspflichten über den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses – ähnlich wie bei der gesetzlichen Sozialversicherung – bestehen steuerrechtlich aber nicht.
DETAILS:
- Einbehaltung, Anmeldung und Abführung von Lohnsteuer
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 20.01.2014