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Betrieblicher Arbeitsschutz und Unfallverhütung 

Arbeitsschutzmaßnahmen sollen die Beschäftigten Ihres Unternehmens vor berufsbedingten Gefahren und schädigenden Belastungen bei ihrer Arbeit schützen. Die körperliche und seelische Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu stabilisieren und ihre Leistungsfähigkeit zu erhöhen ist ein weiteres Ziel. Amt24 greift auf den folgenden Seiten ausgewählte Fragen des Arbeitschutzes und der Gesundheitsförderung in Unternehmen auf.

Welche Pflichten muss ich im Arbeitsschutz erfüllen
und wer sind die Beteiligten?

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie verantwortlich dafür, dass von Arbeitsstätten, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Geräten sowie vom Betrieb selbst keine Gefahren für die Gesundheit Ihrer Beschäftigten ausgehen. Dazu müssen Sie eine Gefährdungsbeurteilung schriftlich erstellen und alle erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen (beispielsweise Unfallverhütung, Verhinderung von Berufskrankheiten, menschengerechte Arbeitsgestaltung sowie sichere Technikgestaltung und Anlagensicherheit) durchführen, überprüfen und regelmäßig anpassen.

Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Ihrer Beschäftigten zu verbessern, haben Sie insbesondere

  • Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren zu treffen
  • diese Maßnahmen an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen
  • zu versuchen, die bestehenden Arbeitsbedingungen ständig zu verbessern
  • die erforderlichen Mittel für den Arbeitsschutz bereitzustellen
  • Informationen an die Beschäftigten weiterzugeben und diese im notwendigen Umfang zu unterweisen
  • zu kontrollieren, ob die Arbeitsschutzvorschriften bei allen Tätigkeiten und auf jeder Führungsebene eingehalten werden

Je nach Größe des Unternehmens können Sie diese an Sie gerichteten Anforderungen auch an geeignete Personen in Ihrem Unternehmen übertragen.

Wichtig! Damit geben Sie jedoch nicht Ihre Gesamtverantwortung auf – die Aufsichts- und Kontrollpflichten bleiben in allen Fällen bei Ihnen.

Tipp: Umfangreiche Checklisten zur Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen sowie Musterformulare finden Sie beispielsweise in folgenden Broschüren:

Weitere am Arbeitsschutz Beteiligte

Führungskräfte

Führungskräfte sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für den Arbeitsschutz verantwortlich. Dazu gehört insbesondere die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen und -abläufe.

Beschäftigte

Beschäftigte müssen alle Vorschriften, betrieblichen Regelungen und Anweisungen des Arbeitsschutzes befolgen. Außerdem müssen sie – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber unterstützen, indem sie Gefahren und Mängel am Schutzsystem melden (beispielsweise dem Arbeitgeber, den Vorgesetzten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt).

Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt oder Arbeitsmedizinischer Dienst

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie – unabhängig von der Größe Ihres Unternehmens und der Branche – für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Belange Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bestellen.

Diese unterstützen die Umsetzung des Arbeitsschutzes im Unternehmen (etwa bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung). Sie dürfen jedoch ohne Anweisung keine präventiven Maßnahmen anordnen und übernehmen nicht die Verantwortung der Führungskräfte.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit wirken auch bei der Planung, Gestaltung, Unterhaltung und Überprüfung von Betriebsanlagen, Arbeitsplätzen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen mit. Sie sind darüber hinaus beteiligt

  • an der Beschaffung technischer Arbeitsmittel
  • bei der Einführung und Überprüfung neuer Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe
  • bei der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln
  • bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Tipp: Ausführliche Informationen zu Ausbildungsmöglichkeiten für Fachkräfte für Arbeitssicherheit bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin:

Da sich insbesondere in Klein- und Mittelbetrieben der Einsatz einer eigenen Fachkraft für Arbeitssicherheit oft nicht lohnt, können Sie auch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen, die

  • bei einem externen Dienst arbeitet
  • eine freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit ist
  • bei einem Großbetrieb beschäftigt ist und zusätzlich auf vertraglicher Basis Ihren Kleinbetrieb betreut
  • von mehreren Kleinbetrieben einer Branche engagiert wird

Darüber hinaus kann aber auch ein alternatives Betreuungsmodell (Unternehmermodell) zur Anwendung kommen.

Betriebsarzt

Als Betriebsärztin oder Betriebsarzt können Sie entweder angestellte Ärzte Ihres Unternehmens, externe Ärzte oder Ärzte eines arbeitsmedizinischen Dienstes bestellen – allerdings nur Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin".

Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt wirkt zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen mit, wobei arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische, arbeitshygienische und sonstige ergonomische Aspekte im Vordergrund stehen. Darüber hinaus

  • führen sie arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen der Beschäftigten durch
  • organisieren sie die Erste Hilfe
  • schulen sie Ersthelfer sowie medizinisches Hilfspersonal
  • sind sie ein wichtiger Partner bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Weitere Informationen:

Als Unternehmerin oder Unternehmer können Sie sich von einem arbeitsmedizinischen Dienst, der die Aufgaben des Betriebsarztes übernimmt, in allen Belangen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten lassen, insbesondere bei folgenden Aufgaben:

  • der Gestaltung von Arbeitsplätzen
  • der Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
  • der Beratung der Beschäftigten zur Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen
Tipp: Bei der Auswahl eines externen arbeitsmedizinischen Dienstes sollten Sie darauf achten, dass die Einrichtung ein Zertifikat der "Gesellschaft für Qualitätssicherung in der betriebsärztlichen Betreuung" (GQA) vorweisen kann. Eine Liste gütegeprüfter Dienstleistungsunternehmen finden Sie auf den Seiten der GQA.

Sicherheitsbeauftragte

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten muss eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden.

Sicherheitsbeauftragte sind in ihrem Arbeitsbereich ehrenamtlich tätig und unterstützen die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber beziehungsweise die jeweilige Führungskraft bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsschutzes. Sie müssen unter anderem die ordnungsgemäße Benutzung vorgeschriebener Schutzeinrichtungen fortlaufend kontrollieren, beobachtete Mängel an die Führungskraft beziehungsweise an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber melden sowie die Beschäftigten zu sicherem und gesundheitsgerechtem Verhalten motivieren.

Betriebs- und Personalrat

Der Betriebsrat beziehungsweise Personalrat kann sich aktiv an der Beseitigung von Gefahren beteiligen und zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt die Arbeitsschutzbehörden unterstützen.

Arbeitsschutzausschuss

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ab einer Unternehmensgröße von 20 Beschäftigten vorgeschrieben. Er hat die Aufgabe, bei den im Unternehmen auftretenden Arbeitsschutzfragen und bei der Unfallverhütung zu beraten. Er tritt vierteljährlich zusammen und setzt sich in der Regel aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  • Arbeitgeberin oder Arbeitgeber (oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person)
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Betriebsärztin oder Betriebsarzt
  • Sicherheitsbeauftragte
  • zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder

Wie ist der überbetriebliche Arbeitsschutz organisiert?

Staatlicher Arbeitsschutz im Freistaat Sachsen

Der staatliche Arbeitsschutz überwacht die Umsetzung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und bietet darüber hinaus Beratung bei Fragen der Prävention an. In Sachsen werden die Vollzugsaufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes unter Fachaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr von der Abteilung Arbeitsschutz der Landesdirektion Sachsen wahrgenommen.

Zu den Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes gehört es beispielsweise

  • die Unternehmen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu beraten
  • die Sicherheit von Maschinen, Geräten und Anlagen zu überwachen
  • den Umgang mit Gefahrstoffen und Biostoffen zu kontrollieren
  • die Einrichtung von Arbeitsstätten hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsorganisation zu überwachen
  • Anlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial (beispielsweise Aufzugsanlagen, Druckanlagen, Anlagen für entzündbare Flüssigkeiten) zu kontrollieren
  • die Herstellung, Lagerung und Verwendung von Sprengstoffen und Feuerwerksartikeln zu überwachen
  • die Einhaltung von Vorschriften des sozialen Arbeitsschutzes (zum Beispiel Arbeits- und Pausenzeiten, Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz) zu überprüfen
  • Anlagen und Einrichtungen nach dem Immissionsschutzgesetz, nach der Strahlenschutzverordnung und nach der Röntgenverordnung zu überwachen

Mehr zum Thema:

Staatlicher Gewerbearzt

Der Aufgabenschwerpunkt der staatlichen Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte liegt im Bereich des medizinischen Arbeitsschutzes. Sie sind im Referat 56 (Arbeitsmedizin) der Unterabteilung 5, Arbeitsschutz, Chemnitz der Landesdirektion Sachsen tätig. Zu ihren Aufgaben gehört es unter anderem

  • Betriebe und Behörden bei arbeitsmedizinischen Fragen zu beraten und Betriebsbegehungen durchzuführen
  • die in Sachsen gemeldeten Berufskrankheiten zu beurteilen
  • Arbeitsplätze aus arbeitsmedizinischer Sicht zu bewerten
  • die Verantwortlichen für den Arbeitsschutz zu beraten
  • arbeitsmedizinische Fortbildungsveranstaltungen zu organisieren – insbesondere für Betriebsärzte

Mehr zum Thema:

Was können Arbeitsschutzmanagementsysteme bewirken?

Ein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) umfasst die Organisation aller Bereiche des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie den Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten. Mithilfe eines Arbeitsschutzmanagementsystems können Sie die Arbeitsbedingungen im Unternehmen verbessern, wodurch die Mitarbeiter zufriedener, gesünder und damit auch leistungsfähiger arbeiten und sich die Kosten für krankheitsbedingte Fehlzeiten verringern. Außerdem können Sie die betrieblichen Abläufe in Ihrem Unternehmen so verbessern, dass es zu weniger störungsbedingten Ausfällen kommt und Sie auch auf diese Weise kostengünstiger produzieren können.

Bisher gibt es kein einheitliches Arbeitsschutzmanagementsystem, das für alle Unternehmen angewendet werden kann. Daher haben die maßgeblichen Institutionen des Arbeitsschutzes in Deutschland Rahmenbedingungen für Arbeitsschutzmanagementsysteme festgelegt, die bei der Einführung eines solchen zu beachten sind. Sie sollten beispielsweise bei der Planung

  • jedenfalls den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit einbeziehen,
  • sicherstellen, dass das Verhältnis von Aufwand und Ergebnis wirtschaftlich vertretbar ist,
  • die besonderen Bedingungen in Klein- und Mittelbetrieben berücksichtigen (zum Beispiel muss unnötiger Administrationsaufwand vermieden werden) und
  • vorhandene und in Entwicklung befindliche Methoden und Instrumente zur Verbesserung des Arbeitsschutzes integrieren.

Um das Arbeitsschutzmanagementsystem in Ihr unternehmensweites Managementsystem eingliedern zu können, sollten Sie versuchen, es beispielsweise mit Qualitäts-, Abfall- oder Umweltmanagementsystemen zu verbinden. Beachten Sie dabei folgendes:

  • Die Führungskräfte sollen eine zentrale Rolle spielen. Ihre Motivation und Einbeziehung – auch als Vorbild – ist entscheidend für den Erfolg des Arbeitsschutzmanagementsystems.
  • Sie als Unternehmensführung sind die verantwortliche Instanz. Beschreiben Sie die Ziele, definieren Sie einen konkreten Handlungsrahmen und informieren Sie die Beschäftigten entsprechend. Arbeitsschutz ist auch ein Informations- und Kommunikationsprozess!
  • Machen Sie den wirkungsvollen Arbeitsschutz zu einem wesentlichen Bestandteil der Unternehmenskultur und zu einem wichtigen Unternehmensziel.

Mehr zum Thema:

Mutterschutz

Für werdende und stillende Mütter im Arbeitsverhältnis gelten neben den allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften insbesondere das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz), die Mutterschutzrichtlinien­verordnung (MuSchRiV) und die die als Artikel 1 der Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV) erlassene Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Durch diese Vorschriften genießen Frauen während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt einen besonderen Schutz vor Kündigung, finanziellen Einbußen und vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz.

Rechtsgrundlagen:

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen und Publikationen zu relevanten Arbeitsschutzthemen finden Sie auch auf folgenden Seiten:


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

 
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Tel. 0151-11 64 63 40, am
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Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
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