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Handelsregister 

Eintragung in das Handelsregister

Erfordert Ihr gewerbliches Unternehmen einen Geschäftsbetrieb, der nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist (zum Beispiel Erfordernis der Buchführung, Firmenführung, kaufmännische Ordnung der Vertretung und Haftung), so sind Sie Kaufmann oder Kauffrau und zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.

Eintrag eines Kleingewerbes

Betreiben Sie ein Unternehmen, das keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (so genannte Kleingewerbetreibende), so sind Sie nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Sofern Sie von dieser Berechtigung Gebrauch machen und sich eintragen lassen, werden Sie mit der Eintragung Kaufmann oder Kauffrau.

Hinweis: Änderungen Ihres Unternehmens müssen Sie in der gleichen Weise im Handelsregister eintragen lassen.

Gutachten durch die IHK

Die Industrie- und Handelskammern (IHK) unterstützen die Amtsgerichte bei der Führung des Handelsregisters. Die Amtsgerichte fordern die Kammern in bestimmten Fällen auf, zu einem Antrag auf Eintragung ins Handelsregister oder einer Änderung eine gutachtliche Stellungnahme abzugeben.

Tipp: Um nachträgliche Beanstandungen und kostspielige Änderungen zu vermeiden sowie die Eintragung zu beschleunigen, sollten Sie Ihre geplante Unternehmensgründung schon im Vorfeld mit Ihrer IHK abstimmen.

Das von den Amtsgerichten geführte Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis über alle Kaufleute im Bezirk des jeweiligen Registergerichts. Seit 01.01.2007 wird das Register ausschließlich elektronisch geführt.

Aufgabe des Handelsregisters

Mit dem Handelsregister soll Rechtssicherheit geschaffen werden (zum Beispiel für den Abschluss von Verträgen). Es beinhaltet daher Informationen über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse der Unternehmen (zum Beispiel genaue Firmenbezeichnung, Sitz des Unternehmens, Zweigniederlassungen, eventuelle Haftungsbeschränkungen, vertretungsberechtigte Personen, persönlich haftende Gesellschafter).

Auch Gesellschafterlisten oder Protokolle von Jahreshauptversammlungen können beim Amtsgericht eingesehen werden.

Frei zugängliche Information: Einsicht und Abschrift

Alle Interessierten können zu Informationszwecken beim Amtsgericht Einsicht in das Handelsregister nehmen und einen Ausdruck oder eine Abschrift aus dem Handelsregister beantragen.

Alle Neueintragungen und Änderungen (zum Beispiel Geschäftsführerwechsel, Prokura und Löschungen) werden von den Registergerichten im Internet bekannt gemacht:

Struktur

Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen.

  • Abteilung A
    Hier sind unter anderem Einzelkaufleute (e.K.), offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) eingetragen.
  • Abteilung B
    Hier sind Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) eingetragen.

Kaufmännische Rechte und Pflichten

Als Kaufmann haben Sie im Gegensatz zum so genannten Kleingewerbetreibenden unter anderem folgende Rechte und Pflichten:

  • Sie dürfen Prokura erteilen, also Angestellte mit weitreichenden Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen ausstatten. Ihrer besonderen Bedeutung wegen wird die Erteilung einer Prokura in das Handelsregister eingetragen.
  • Sie können einen Gerichtsstand frei vereinbaren.
  • Sie können Bürgschaften, Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auch mündlich erteilen.
  • Sie müssen die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften beachten.

Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz

 
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1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
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