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Ladenöffnungszeiten 

Der gewerbliche Verkauf von Waren an jedermann durch Verkaufsstellen und sonstige Verkaufsstände außerhalb von Verkaufsstellen (zum Beispiel Buden, Kioske, Basare) ist nur im Rahmen der allgemeinen Ladenöffnungszeiten erlaubt. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen für bestimmte Branchen beziehungsweise Waren.

Die Ladenöffnungszeiten sind im Sächsischen Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) geregelt.

Allgemeine Ladenöffnungszeiten

Werktage: Verkaufsstellen und sonstige Verkaufsstände dürfen montags bis sonnabends von 6 bis 22 Uhr geöffnet sein.

Bereits ab 5 Uhr dürfen an Werktagen Backwaren verkauft werden. Tageszeitungen dürfen an Verkaufsständen, außerhalb von Verkaufsstellen ganztägig angeboten werden.

Heiligabend: Wenn der 24.12. auf einen Werktag fällt, gilt für diesen Tag eine allgemeine Ladenöffnungszeit von 6 bis 14 Uhr.

An bis zu fünf Werktagen im Jahr dürfen Verkaufsstellen zur Durchführung von Einkaufsveranstaltungen länger geöffnet sein:

  • an gewöhnlichen Werktagen bis 6 Uhr des folgenden Tages – also rund um die Uhr
  • an Sonnabenden und an Werktagen vor Feiertagen nur bis spätestens 24 Uhr

Die Tage und der Zeitraum werden von den Verkaufsstelleninhabern festgelegt und sind der Stadt- oder Gemeindeverwaltung spätestens vier Wochen vor Durchführung der Einkaufsveranstaltung anzuzeigen. Widerspricht die Gemeinde nicht spätestens zwei Wochen nach dem Eingang der Anzeige, so darf die Veranstaltung durchgeführt werden.

Von der Regelung ausgenommen sind folgende Tage:

  • Gründonnerstag
  • Ostersonnabend
  • der Tag vor Christi Himmelfahrt
  • Pfingstsonnabend
  • 30.10. (Tag vor dem Reformationsfest)
  • der Tag vor dem Buß- und Bettag
  • Silvester

Sonn- und Feiertage sind verfassungsrechtlich geschützt, daher ist der Verkauf von Waren an diesen Tagen grundsätzlich verboten.

Ausnahmen

Bestimmte Waren
An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen zwischen 7 und 18 Uhr für die Dauer bis zu sechs (frei aufteilbaren) Stunden für die Abgabe von

  • frischer Milch und Milcherzeugnissen,
  • Bäcker- und Konditoreiwaren,
  • Blumen,
  • Zeitungen und Zeitschriften.

geöffnet sein.

Diese Regelung gilt nicht am Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Reformationsfest, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.

Verwandtes Thema:

Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte

In staatlich anerkannten Kur-, Erholungs- und Ausflugsorten sowie kirchlich anerkannten Wallfahrtsorten dürfen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 11 und 20 Uhr für die Dauer von bis zu acht (frei aufteilbaren) Stunden bestimmte Waren anbieten. Zulässig sind Reisebedarf, Sportartikel, Badegegenstände, Devotionalien und ortstypische Waren.

Für weitere Informationen hierzu wenden Sie sich an die Verwaltung ihrer Gemeinde.

Verkaufsoffene Sonntage

An jährlich bis zu vier Sonntagen können Verkaufsstellen zwischen 12 und 18 Uhr öffnen. Dazu bedarf es eines besonderen Anlasses. Um welche Tage es sich dabei handelt und für welchen Stadt- bzw. Gemeindeteil die Sonntagsöffnung ausnahmsweise erlaubt ist, legen die Städte und Gemeinden per Rechtsverordnung fest.

Aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse können die Städte und Gemeinden zusätzlich an einem weiteren Sonntag je Kalenderjahr die Öffnung von Verkaufsstellen gestatten. Solche Anlässe sind insbesondere traditionelle Straßenfeste, Weihnachtsmärkte und örtlich bedeutende Jubiläen. Am betreffenden Tag dürfen Verkaufsstellen, die von dem Ereignis betroffen sind, zwischen 12 und 18 Uhr öffnen.

Die Gestattung erfolgt durch Rechtsverordnung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Ausgenommen von diesen Möglichkeiten der Öffnung sind

  • der Neujahrstag
  • Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag
  • 1. Mai
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstsonntag und Pfingstmontag
  • Tag der Deutschen Einheit
  • Reformationstag
  • Buß- und Bettag
  • Volkstrauertag und Totensonntag
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
  • Heiligabend (24.12.), sollte er auf einen Sonntag fallen
Hinweis: Wenn Sie von Ihrem Recht zur Sonntags- bzw. Feiertagsöffnung Gebrauch machen, sind Sie aufgefordert, an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonntagen hinzuweisen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen sonn- und feiertags nur während der zugelassenen Öffnungszeiten beschäftigt werden. Sofern Vor- oder Nachbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit der Ladenöffnung im direkten Zusammenhang stehen und für diese unerlässlich sind, gibt es die Möglichkeit, diesen Zeitraum um insgesamt maximal 30 Minuten zu verlängern.

Apotheken

Apotheken dürfen grundsätzlich an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. Abweichende Vorgaben durch die Dienstbereitschaftsregelung der Sächsischen Landesapothekerkammer sind zulässig und verbindlich.

Tankstellen

Tankstellen dürfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. Während der Ladenschlusszeiten (22 bis 6 Uhr) ist jedoch nur der Verkauf bestimmter Waren gestattet wie etwa von Betriebsmitteln und Ersatzteilen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft der Fahrzeuge notwendig sind. Hierzu gehören zum Beispiel:

  • Kraft- und Schmierstoffe, Frostschutzmittel, destilliertes Wasser,
  • Scheibenreinigungsmittel,
  • Reifen, Schläuche, Ventile,
  • Zündkerzen, Keilriemen, Sicherungen, Glühbirnen und Batterien.

Ebenso ist während der allgemeinen Ladenschlusszeiten der Verkauf von Reisebedarf an Reisende zulässig. Dazu zählt ausschließlich

  • Zeitungen, Zeitschriften,
  • Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre,
  • Schreibmaterialien,
  • Tabakwaren,
  • Blumen,
  • Reisetoilettenartikel,
  • Bild- und Tonträger aller Art,
  • Bedarf für Reiseapotheken,
  • Reiseandenken, Geschenkartikel und Spielzeug geringeren Wertes,
  • ausländische Geldsorten sowie
  • Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen.

Den Städten und Gemeinden ist es möglich, den Begriff der „kleineren Mengen“ verbindlich für ihr Stadt- bzw. Gemeindegebiet festzulegen.

Personenbahnhöfe und Flughäfen

Reisebedarf kann in Personenbahnhöfen und Flughäfen an allen Tagen während des ganzen Tages angeboten werden, jedoch am 24. Dezember (Heiligabend) nur bis 17 Uhr.

Auf den Flughäfen Dresden und Halle / Leipzig dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein.

Für alle anderen Waren gelten die allgemeinen Ladenöffnungszeiten.


Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei. 10.01.2014

 
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