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Für das Erbringen bestimmter Dienstleistungen wie etwa das Betreiben eines erlaubnispflichtigen Gewerbes ist in Deutschland eine Genehmigung nötig. Diese wird erteilt, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden.
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Allgemeine Genehmigungsregelungen
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie legt fest, dass die Regelungen, nach denen Genehmigungen erteilt werden, nicht diskriminierend sein dürfen. Zudem müssen sie
- durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresse gerechtfertigt und in Bezug darauf verhältnismäßig sein
- klar, eindeutig und objektiv sein
- im Voraus bekannt gemacht werden
- transparent und zugänglich sein
Generell müssen Verfahren so einfach wie möglich gestaltet sein und dürfen für Antragsteller aus dem EU-Ausland nicht schwieriger sein als für deutsche Antragsteller. Wenn für eine Genehmigung Dokumente als Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, verlangt werden, müssen die Behörden auch Dokumente anderer EU-Mitgliedstaaten, die die gleiche Funktion oder die Erfüllung der Anforderungen zum Inhalt haben, anerkennen.
Um Dokumente in Landessprachen einfacher überprüfen zu können, steht den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit des Datenaustauschs über das elektronische Binnenmarktinformationsystem "IMI" ("Internal Market Information System") zur Verfügung.
Das Bestehen einer befristeten Geltungsdauer für Genehmigungen behindert die Ausübung von Dienstleistungen. Genehmigungen zur Ausübung einer Dienstleistung dürfen daher nicht befristet werden, außer in folgenden Fällen:
- Die Genehmigung wird nach Ablauf der Befristung automatisch verlängert, sofern die Anforderungen weiterhin erfüllt werden.
- Aufgrund des Allgemeininteresses, etwa wegen Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten, kann nur eine beschränkte Anzahl von Genehmigungen für eine bestimmte Dienstleistung erteilt werden. In solchen Fällen wird die Genehmigung für einen angemessenen Zeitraum befristet erteilt, danach jedoch nicht automatisch verlängert
- Die Befristung ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt.
Genehmigungsfiktion
Anträge auf Genehmigungen müssen so schnell wie möglich bestätigt und bearbeitet werden. Sofern der Antrag vollständig eingegangen ist, muss die Behörde über einen Antrag auf Genehmigung in der Regel innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden und einen Verwaltungsakt (positiven oder negativen Bescheid) erlassen. Die Dauer der maximalen Bearbeitungsfrist ergibt sich dabei aus dem jeweiligen Fachgesetz, welches die Grundlage für die Genehmigung bildet (zum Beispiel Gewerbeordnung) bzw. dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Reagiert die Behörde trotz vollständig vorliegender Unterlagen innerhalb dieser Frist nicht auf den Antrag, wird in der Regel die sogenannte "Genehmigungsfiktion" ausgelöst, das heißt, der Antrag wird als positiv beschieden angesehen.
Beispiel: Sie möchten ein erlaubnispflichtiges Gewerbe betreiben und stellen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf die entsprechende Erlaubnis. Die Behörde reagiert innerhalb der vorgesehenen Frist (drei Monate) nicht auf Ihren Antrag, obwohl ihr die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Damit gilt die Erlaubnis stillschweigend als erteilt und Sie dürfen die erlaubnispflichtige Tätigkeit aufnehmen.
Nur in besonders komplexen Fällen hat die Behörde das Recht, diese Frist einmalig zu verlängern. Sie muss Ihnen dies jedoch rechtzeitig mitteilen und die Gründe für die Fristverlängerung angeben.
der zuständigen Behörde nach Einreichung der Antragsunterlagen angezeigt.
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Falls Sie selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU / EWR Mitgliedsstaat vorübergehend in Deutschland erbringen, ist eine Anzeige / Erlaubnis nicht erforderlich. Dies gilt aber nur für Dienstleistungen in den Bereichen:
- Versteigerergewerbe, sofern sie unter §§ 34b Abs. 1, 3, 4, 6 und 7; 57 Abs. 3 GewO fallen
- Grundstücksmakler, Bauträger und Baubetreuer gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 GewO
- Überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 Abs. 1 und 2 GewO
- Reisegewerbe § 55 Abs. 2 und 3 GewO
- Anzeigepflicht für stehendes Gewerbe gem. § 14 GewO
- Anzeigepflicht im Reisegewerbe § 55 c GewO
- Ankündigung eines Wanderlagers gem. § 56 a GewO.
Ablauf des Genehmigungsverfahrens bei der zuständigen Behörde
Das Verfahren beginnt mit dem Antrag der Dienstleisterin oder des Dienstleisters bei der zuständigen Behörde und endet in der Regel mit einer Entscheidung.
Wenn mit der Einreichung der Antragsunterlagen eine Frist zu laufen beginnt, binnen derer die Behörde tätig werden muss, ist sie verpflichtet, Ihnen so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung über Ihren Antrag auszustellen.
Die Empfangsbestätigung muss folgende Informationen enthalten:
- Datum des Einganges der Unterlagen
- konkrete Bearbeitungsfrist
- Folge des Fristablaufs, sofern durch Fachgesetz festgelegt
- Hinweise auf Rechtsbehelfe, die Ihnen gegen die Entscheidung der Behörde zur Verfügung stehen (zum Beispiel Widerspruch)
Wenn Sie mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden sind, etwa weil diese Ihren Antrag abgelehnt hat, haben Sie die Möglichkeit, Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung einzulegen. Details finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung, die Sie mit dem Bescheid der Behörde erhalten.
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Ablauf des Genehmigungsverfahrens über den "Einheitlichen Ansprechpartner" des Freistaates Sachsen
Wenn Sie das Verfahren nicht direkt über die zuständige Behörde abwickeln möchten oder Ihnen die für Ihren Fall zuständige Behörde nicht bekannt ist, können Sie sich an den "Einheitlichen Ansprechpartner" des Freistaates Sachsen wenden. Dieser stellt eine Art Vermittlungsstelle zwischen Ihnen und den zuständigen Behörden dar und hilft bei der Abwicklung aller Verfahren und Formalitäten, beispielsweise Anmeldungen, Genehmigungen, Eintragungen, die sowohl für die Aufnahme als auch die Ausübung der Dienstleistung notwendig sind.
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Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Der "Einheitliche Ansprechpartner" hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Bereitstellung von Informationen und Auskünften für die Dienstleisterinnen und Dienstleister, beispielweise über die für eine Genehmigung erforderlichen Unterlagen und Fristen
- Bereitstellung von notwendigen Formularen und Dokumenten
- Entgegennahme von Anträgen und Dokumenten sowie deren Weiterleitung an die zuständige Behörde
- Entgegennahme der Entscheidungen und sonstigen Antworten der Behörde und deren Weiterleitung an die Dienstleisterin oder den Dienstleister
Wenn Sie das Verfahren über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln, haben Sie den Vorteil, dass Sie nur mit einer Stelle kommunizieren und einen klaren Überblick über alle notwendigen Schritte, die Sie ergreifen müssen sowie Unterstützung im laufenden Verfahren erhalten. Der "Einheitliche Ansprechpartner" kann jedoch selbst keine Sachentscheidungen treffen, sondern tritt nur als zentraler Verfahrensmittler auf. Seine Tätigkeit ist in etwa mit der einer Maklerin oder eines Maklers vergleichbar.
Nach Vorliegen aller Unterlagen leitet Ihnen der "Einheitliche Ansprechpartner" die Empfangsbestätigung der Behörde weiter.
Dem Genehmigungsverfahren eventuell folgende Rechtsbehelfsverfahren (zum Beispiel die Einreichung von Beschwerden oder Klagen gegen Entscheidungen der Behörde) können nicht über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden.
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EU-Dienstleistungsrichtlinie
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie -
Der einheitliche Ansprechpartner des Freistaates Sachsen
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.01.2014