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Lebenslagen-> Gewerbe und Wirtschaft-> Eine selbstständige Tätigke...-> Gewerbliche Tätigkeit anmelden-> Zulassungspflichtige Handwerke
Zulassungspflichtige Handwerke 

TIPP: Die Verwaltungsverfahren, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines zulassungspflichtigen Handwerks stehen, können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) abwickeln. Der EA stellt Ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung und koordiniert Ihre Antragsverfahren.


In Deutschland gibt es 41 zulassungspflichtige Handwerke:

  • Bauhauptgewerbe
    • Maurer und Betonbauer
    • Zimmerer
    • Dachdecker
    • Straßenbauer
    • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
    • Brunnenbauer
    • Gerüstbauer
  • Ausbaugewerbe
    • Ofen- und Luftheizungsbauer
    • Stuckateure
    • Maler und Lackierer
    • Klempner
    • Installateure und Heizungsbauer
    • Elektrotechniker
    • Tischler
    • Glaser
  • Handwerke für den gewerblichen Bedarf
    • Metallbauer
    • Chirurgiemechaniker
    • Feinwerkmechaniker
    • Kälteanlagenbauer
    • Informationstechniker
    • Landmaschinenmechaniker
    • Büchsenmacher
    • Elektromaschinenbauer
    • Seiler
    • Glasbläser und Glasapparatebauer
  • Kraftfahrzeuggewerbe
    • Karosserie- und Fahrzeugbauer
    • Zweiradmechaniker
    • Kraftfahrzeugtechniker
    • Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
  • Nahrungsmittelhandwerke
    • Bäcker
    • Konditoren
    • Fleischer
  • Gesundheitsgewerbe
    • Augenoptiker
    • Hörgeräteakustiker
    • Orthopädietechniker
    • Orthopädieschuhmacher
    • Zahntechniker
  • Persönliche Dienstleistungen
    • Steinmetzen und Steinbildhauer
    • Schornsteinfeger
    • Boots- und Schiffbauer
    • Friseure

Verantwortlich für die Liste der zulassungspflichtigen Handwerke ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Gründung eines Handwerksbetriebs

(zulassungspflichtiges Handwerk)


Voraussetzungen für den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe sind neben dem erfolgreichen Abschluss der Meisterprüfung

  • Eintragung des Unternehmens in die Handwerksrolle (nur für natürliche, juristische Person oder Personengesellschaft [Personenhandelsgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts] möglich)
  • Der Gewerbebetrieb muss handwerksmäßig betrieben werden und ein zulassungspflichtiges Handwerk vollständig umfassen oder Tätigkeiten ausüben, die für dieses Handwerk wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).
  • Sie müssen außerdem Ihr Gewerbe anmelden, in der Regel beim Gewerbeamt, das für den Betriebsort zuständig ist.

Selbstständige Ausübung eines Handwerks

(zulassungspflichtiges Handwerk)


Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig ausüben wollen, ohne im Besitz eines Meistertitels zu sein, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung. Diese erhalten Sie, wenn Sie

  • eine Gesellenprüfung in dem Handwerk abgelegt und bestanden haben, das Sie selbstständig ausüben wollen oder
  • eine Gesellenprüfung in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk abgelegt und bestanden haben oder
  • eine Abschlussprüfung in einem diesem Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden haben und
  • insgesamt sechs Jahre in diesem Handwerk oder in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem entsprechenden Beruf tätig gewesen sein, vier Jahre davon in leitender Stellung und
  • wenn die Tätigkeit, die Sie ausgeübt haben, zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Handwerks umfasst hat, für das Sie die Ausübungsberechtigung beantragt haben.

HINWEIS: Wenn Sie ein Handwerk selbstständig ausüben wollen, müssen Sie über die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse verfügen. Wenn Sie diese nicht im Laufe Ihrer sechsjährigen Tätigkeit im Handwerk erwerben konnten, sind diese zum Beispiel durch die Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.


DETAILS:

OPTIONALE VERFAHREN:


Freigabevermerk
Sächsische Handwerkskammern. 20.01.2014

 
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Sprechzeiten des Rentenberaters Kostenlose Rentenberatung
und Hilfe bei der Antragstellung aller Rentenanträge

1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
06.09.2022
11.10.2022
08.11.2022
06.12.2022
jeweils 09.00 bis 12.00 Uhr
und

2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
Sprechzeiten des Friedensrichters Die Sprechzeiten des Friedensrichters sind jeden 2. Donnerstag im Monat in der Zeit von 17.00 bis 18.00 Uhr im Bürocontainer Zimmer C05. Kontakt über: friedensrichter.moritzburg@ mail.de
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