Lebenslagen-> Gewerbe und Wirtschaft-> Eine selbstständige Tätigke...-> Gewerbliche Tätigkeit anmelden-> Zulassungspflichtige Handwerke
TIPP: Die Verwaltungsverfahren, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines zulassungspflichtigen Handwerks stehen, können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) abwickeln. Der EA stellt Ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung und koordiniert Ihre Antragsverfahren.
- Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
In Deutschland gibt es 41 zulassungspflichtige Handwerke:
- Bauhauptgewerbe
- Maurer und Betonbauer
- Zimmerer
- Dachdecker
- Straßenbauer
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Brunnenbauer
- Gerüstbauer
- Ausbaugewerbe
- Ofen- und Luftheizungsbauer
- Stuckateure
- Maler und Lackierer
- Klempner
- Installateure und Heizungsbauer
- Elektrotechniker
- Tischler
- Glaser
- Handwerke für den gewerblichen Bedarf
- Metallbauer
- Chirurgiemechaniker
- Feinwerkmechaniker
- Kälteanlagenbauer
- Informationstechniker
- Landmaschinenmechaniker
- Büchsenmacher
- Elektromaschinenbauer
- Seiler
- Glasbläser und Glasapparatebauer
- Kraftfahrzeuggewerbe
- Karosserie- und Fahrzeugbauer
- Zweiradmechaniker
- Kraftfahrzeugtechniker
- Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
- Nahrungsmittelhandwerke
- Bäcker
- Konditoren
- Fleischer
- Gesundheitsgewerbe
- Augenoptiker
- Hörgeräteakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschuhmacher
- Zahntechniker
- Persönliche Dienstleistungen
- Steinmetzen und Steinbildhauer
- Schornsteinfeger
- Boots- und Schiffbauer
- Friseure
Verantwortlich für die Liste der zulassungspflichtigen Handwerke ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Gründung eines Handwerksbetriebs
(zulassungspflichtiges Handwerk)
Voraussetzungen für den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe sind neben dem erfolgreichen Abschluss der Meisterprüfung
- Eintragung des Unternehmens in die Handwerksrolle (nur für natürliche, juristische Person oder Personengesellschaft [Personenhandelsgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts] möglich)
- Der Gewerbebetrieb muss handwerksmäßig betrieben werden und ein zulassungspflichtiges Handwerk vollständig umfassen oder Tätigkeiten ausüben, die für dieses Handwerk wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).
- Sie müssen außerdem Ihr Gewerbe anmelden, in der Regel beim Gewerbeamt, das für den Betriebsort zuständig ist.
Selbstständige Ausübung eines Handwerks
(zulassungspflichtiges Handwerk)
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig ausüben wollen, ohne im Besitz eines Meistertitels zu sein, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung. Diese erhalten Sie, wenn Sie
- eine Gesellenprüfung in dem Handwerk abgelegt und bestanden haben, das Sie selbstständig ausüben wollen oder
- eine Gesellenprüfung in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk abgelegt und bestanden haben oder
- eine Abschlussprüfung in einem diesem Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden haben und
- insgesamt sechs Jahre in diesem Handwerk oder in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem entsprechenden Beruf tätig gewesen sein, vier Jahre davon in leitender Stellung und
- wenn die Tätigkeit, die Sie ausgeübt haben, zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Handwerks umfasst hat, für das Sie die Ausübungsberechtigung beantragt haben.
HINWEIS: Wenn Sie ein Handwerk selbstständig ausüben wollen, müssen Sie über die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse verfügen. Wenn Sie diese nicht im Laufe Ihrer sechsjährigen Tätigkeit im Handwerk erwerben konnten, sind diese zum Beispiel durch die Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
DETAILS:
- Beratungen durch die Handwerkskammer
- Eintrag zulassungspflichtiger Handwerke in die Handwerksrolle
- Gewerbe anmelden
- Steuerliche Erfassung (Vergabe einer Steuernummer)
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
OPTIONALE VERFAHREN:
- Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
- Ausübungsberechtigung für andere Handwerke
- Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke nach § 7b Handwerksordnung
- EU-/EWR-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten
- Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Freigabevermerk
Sächsische Handwerkskammern. 20.01.2014