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Lebenslagen-> Gewerbe und Wirtschaft-> Eine selbstständige Tätigke...-> Gewerbliche Tätigkeit anmelden-> Genehmigungspflichtige Gewerbe
Genehmigungspflichtige Gewerbe 

Es gibt eine Reihe von Gewerben, zu deren Ausübung eine Genehmigung, Konzession, Bewilligung oder Zulassung erforderlich ist. Zu diesen Gewerben gehören die genehmigungspflichtigen Gewerbe, die in §§ 29ff. der Gewerbeordnung (GewO) genannt sind. Die Genehmigung muss vor Aufnahme des Gewerbes vom zuständigen Gewerbeamt erteilt werden.

Tipp: Die Verwaltungsverfahren, die mit der Aufnahme eines genehmigungspflichtigen Gewerbes in Zusammenhang stehen, können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) abwickeln. Der EA stellt Ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung und koordiniert Ihre Antragsverfahren. Allerdings gibt es auch Vorgänge, die nicht über den EA geregelt werden können. Diese sind explizit in der jeweiligen Lebenslage beschrieben.

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

Falls Sie selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU / EWR Mitgliedsstaat vorübergehend erbringen, ist eine Anzeige / Erlaubnis in folgenden Fällen nicht erforderlich:

  • Versteigerergewerbe gem. §§ 34b Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 sowie 57 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
  • Grundstücksmakler, Bauträger und Baubetreuer gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 GewO
  • Überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 Abs. 1 und 2 GewO
  • Reisegewerbe gem. § 55 Abs. 2 und 3 GewO

Wenn Sie ein solches Gewerbe betreiben oder wenn die zuständige Behörde Grund zur Annahme hat, dass Sie ein genehmigungspflichtiges Gewerbe ausüben, müssen Sie den zuständigen öffentlichen Stellen auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich erteilen. Beauftragte der zuständigen öffentlichen Stellen dürfen Ihr Grundstück beziehungsweise Ihre Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeit betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen.

Unter Umständen, insbesondere wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist oder wenn eine Gefahr droht, dürfen Ihre Geschäftsräume tagsüber sogar außerhalb der üblichen Geschäftszeit betreten werden.

Hinweis:  Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen wohnen beziehungsweise wenn Ihre Geschäftsräume auch Wohnzwecken dienen, ist das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.

Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.01.2014

 
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Sprechzeiten des Rentenberaters Kostenlose Rentenberatung
und Hilfe bei der Antragstellung aller Rentenanträge

1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
06.09.2022
11.10.2022
08.11.2022
06.12.2022
jeweils 09.00 bis 12.00 Uhr
und

2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
Sprechzeiten des Friedensrichters Die Sprechzeiten des Friedensrichters sind jeden 2. Donnerstag im Monat in der Zeit von 17.00 bis 18.00 Uhr im Bürocontainer Zimmer C05. Kontakt über: friedensrichter.moritzburg@ mail.de
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