Lebenslagen-> Gewerbe und Wirtschaft-> Eine selbstständige Tätigke...-> Gewerbliche Tätigkeit anmelden-> Genehmigungspflichtige Gewerbe
Es gibt eine Reihe von Gewerben, zu deren Ausübung eine Genehmigung, Konzession, Bewilligung oder Zulassung erforderlich ist. Zu diesen Gewerben gehören die genehmigungspflichtigen Gewerbe, die in §§ 29ff. der Gewerbeordnung (GewO) genannt sind. Die Genehmigung muss vor Aufnahme des Gewerbes vom zuständigen Gewerbeamt erteilt werden.
-
Gewerbeordnung (GewO)
www.gesetze-im-internet.de
-
Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Falls Sie selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU / EWR Mitgliedsstaat vorübergehend erbringen, ist eine Anzeige / Erlaubnis in folgenden Fällen nicht erforderlich:
- Versteigerergewerbe gem. §§ 34b Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 sowie 57 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
- Grundstücksmakler, Bauträger und Baubetreuer gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 GewO
- Überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 Abs. 1 und 2 GewO
- Reisegewerbe gem. § 55 Abs. 2 und 3 GewO
Wenn Sie ein solches Gewerbe betreiben oder wenn die zuständige Behörde Grund zur Annahme hat, dass Sie ein genehmigungspflichtiges Gewerbe ausüben, müssen Sie den zuständigen öffentlichen Stellen auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich erteilen. Beauftragte der zuständigen öffentlichen Stellen dürfen Ihr Grundstück beziehungsweise Ihre Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeit betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen.
Unter Umständen, insbesondere wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist oder wenn eine Gefahr droht, dürfen Ihre Geschäftsräume tagsüber sogar außerhalb der üblichen Geschäftszeit betreten werden.
- Gewerbe anmelden
-
Steuerliche Erfassung (Vergabe einer Steuernummer)
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.01.2014