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Voraussetzungen und Rechtsformen für die Freien Berufe
Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur / Beratende Ingenieurin" ist in Sachsen gesetzlich geschützt. Um freiberuflich unter dieser Bezeichnung arbeiten zu dürfen, müssen Sie bestimmte, klar definierte Voraussetzungen erfüllen. Neben besonderen beruflichen Qualifikationen sind in der Regel auch besondere Berufspflichten zu beachten.
Welche Rechtsform für Sie in Frage kommt, hängt von Ihren individuellen beruflichen Zielen ab. Die wichtigsten Rechts- und Kooperationsformen für freiberuflich Tätige sind:
- Einzelunternehmen
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)
- Gemeinschaften ohne eigene Rechtsform
Wenn kein beruflicher Vorbehalt entgegensteht, können Freiberuflerinnen und Freiberufler unter Umständen weitere Rechtsformen (beispielsweise Aktiengesellschaften) wählen.
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Rechtsformen für freiberuflich Tätige
Amt24-Informationen
Führen der Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur / Beratende Ingenieurin" darf im Freistaat Sachsen führen, wer einen in Deutschland erworbenen geeigneten Abschluss nachweisen kann oder wer hierzu nach dem Recht eines anderen Bundeslandes berechtigt ist.
Sollten Sie die Berufsbezeichnung "Ingenieur/ Ingenieurin" unberechtigt führen, ist die Ingenieurkammer Sachsen befugt, Ihnen dies zu untersagen. Das unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Führen der Berufsbezeichnung ohne Eintragung
Möchten Sie im Freistaat Sachsen Dienstleistungen erbringen, ohne hier eine Wohnung oder eine Niederlassung zu haben, dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung auch ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure führen. Sie müssen dies vor der erstmaligen Erbringung der Leistung gegenüber der Ingenieurkammer Sachsen anzeigen. Es gelten Berufspflichten.
Wenn Sie als Beratender Ingenieur oder Beratende Ingenieurin in die Liste bei der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind, sind Sie automatisch dessen Pflichtmitglied.
Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure
Bezeichnungen, die auf Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure beziehungsweise Beratender Ingenieure mit Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten und/oder Stadtplanern hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur oder ähnlichen Berufsbezeichnungen nur geführt werden, wenn sichergestellt ist, dass Beratende Ingenieure mindestens die Hälfte der Stimmenanteile und des Kapitals innehaben.
- Sollten Sie die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur / Beratende Ingenieurin" unberechtigt führen, ist die Ingenieurkammer Sachsen befugt, Ihnen dies zu untersagen. Das unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
- Besitzen Sie einen akademischen Titel (zum Beispiel Dipl.-Ing, Bachelor, Master etc.), sind Sie unabhängig vom Führen der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur / Beratende Ingenieurin" berechtigt, diesen Titel zu führen.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.01.2015