Gmeinde Moritzburg
Beginn der Navigation
Navigation überspringen
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Behördenwegweiser



Lebenslagen-> Gewerbe und Wirtschaft-> Eine selbstständige Tätigke...-> Gewerbliche Tätigkeit anmelden-> Freie Berufe: Architekt / A...
Freie Berufe: Architekt / Architektin, Stadtplaner / Stadtplanerin 
Ausübung des Berufs des Architekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplaners

Voraussetzungen und Rechtsformen für die Freien Berufe

Die Berufsbezeichnungen "Architekt / Architektin", "Innenarchitekt / Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt/ Landschaftsarchitektin" und "Stadtplaner / Stadtplanerin" sind in Sachsen gesetzlich geschützt. Um freiberuflich unter diesen Bezeichnungen arbeiten zu dürfen, müssen Sie bestimmte, klar definierte Voraussetzungen erfüllen. Neben besonderen beruflichen Qualifikationen sind in der Regel auch besondere Berufspflichten zu beachten.

Welche Rechtsform für Sie in Frage kommt, hängt von Ihren individuellen beruflichen Zielen ab. Die wichtigsten Rechts- und Kooperationsformen für freiberuflich Tätige sind:

  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (PartGmbH)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)
  • Gemeinschaften ohne eigene Rechtsform

Wenn kein beruflicher Vorbehalt entgegensteht, können freiberuflich Tätige unter Umständen weitere Rechtsformen (beispielsweise Aktiengesellschaften) wählen.

Tipp: Die Verwaltungsverfahren, die mit der Aufnahme einer Tätigkeit unter Führung der oben genannten Berufsbezeichnungen in Zusammenhang stehen, können Sie – sofern Sie unter die Richtlinie 2006/123/EG fallen – auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) abwickeln. Ausgenommen sind Verfahren, die sich auf steuerrechtliche Vorgänge beziehen. Der EA stellt Ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung und koordiniert Ihre Antragsverfahren.

Führen der Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnungen

  • Architekt / Architektin
  • Innenarchitekt / Innenarchitektin
  • Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin beziehungsweise
  • Stadtplaner / Stadtplanerin

darf im Freistaat Sachsen führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste beziehungsweise in die Stadtplanerliste der Architektenkammer Sachsen oder der Architektenkammer eines anderen Bundeslandes eingetragen ist.

Mit der Eintragung in die sächsische Architekten- oder Stadtplanerliste wird der oder die Eingetragene Mitglied der Architektenkammer Sachsen. Es gelten Berufspflichten.

Sollten Sie die oben genannten Berufsbezeichnungen unberechtigt führen, ist die Ingenieurkammer Sachsen befugt, Ihnen dies zu untersagen. Das unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Hinweise:
  • Besitzen Sie einen akademischen Titel (zum Beispiel Dipl.-Ing, Bachelor, Master etc.) sind Sie unabhängig vom Führen der oben genannten Berufsbezeichnungen berechtigt, diesen Titel zu führen.
  • Möchten Sie im Freistaat Sachsen eine Dienstleistung erbringen, ohne dort eine Wohnung oder Niederlassung zu haben, dürfen Sie unter besonderen Voraussetzungen die oben genannten Berufsbezeichnungen auch ohne Eintragung in die entsprechenden Listen führen. Sie müssen dies vor der erstmaligen Erbringung der Leistung gegenüber der Architektenkammer Sachsen anzeigen.

Führung der Berufsbezeichnung im Namen einer Gesellschaft

Das Recht, die Berufsbezeichnung Architekt/Architektin, Innenarchitekt / Innenarchitektin, Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin oder Stadtplaner / Stadtplanerin im Namen einer Gesellschaft zu führen, setzt in der Regel die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer Sachsen voraus. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. Es gelten Berufspflichten.

Gesellschaften, die ihren Sitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, können nicht in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer eines Bundeslandes eingetragen werden. Diese Gesellschaften haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die oben genannten Berufsbezeichnungen oder eine ähnliche Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft zu führen.

Die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen im Freistaat Sachsen ist  z u v o r  der Architektenkammer Sachsen anzuzeigen. Es gelten Berufspflichten.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.01.2015

 
Eine Seite zurück  Zur Startseite  
E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung



Aktuelles


Ratsinformationssystem


Moritzburg Information


Amt24


Schloss Moritzburg


Ortsentwicklung

Beginn der Blöcke
Blöcke überspringen
Sprechzeiten des Rentenberaters Kostenlose Rentenberatung
und Hilfe bei der Antragstellung aller Rentenanträge

1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
06.09.2022
11.10.2022
08.11.2022
06.12.2022
jeweils 09.00 bis 12.00 Uhr
und

2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
Sprechzeiten des Friedensrichters Die Sprechzeiten des Friedensrichters sind jeden 2. Donnerstag im Monat in der Zeit von 17.00 bis 18.00 Uhr im Bürocontainer Zimmer C05. Kontakt über: friedensrichter.moritzburg@ mail.de
© Gemeinde Moritzburg
Impressum
Datenschutzerklärung
Zum Seitenanfang