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Berufsbezeichnungen in Gesellschaftsnamen 

Gesellschaften und Organisationen müssen, um bestimmte Berufsbezeichnungen in ihrem Namen verwenden zu können, neben den allgemeinen Gründungsvoraussetzungen zusätzliche gesetzliche Vorschriften einhalten. Beispiele dafür sind:

Architekt

Die Bezeichnung "Architekt" oder eine entsprechende Wortverbindung im Namen einer Partnerschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen geführt werden:

  • Bei Partnerschaften muss mindestens ein Mitglied der Partnerschaft in der Architektenliste eingetragen sein.
  • Eine GmbH darf die Bezeichnung nur dann in ihrem Namen aufführen, wenn mindestens ein Viertel der Stimmanteile Gesellschaftern gehört, die Architektinnen oder Architekten sind, die Gesellschaft nur Berufsaufgaben von Architektinnen und Architekten erfüllt und die Gesellschaft bei der Architektenkammer eingetragen ist.

Rechtsanwaltsgesellschaft

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, dürfen den Namen "Rechtsanwaltsgesellschaft" führen, wenn sie als solche bei der Rechtsanwaltskammer zugelassen sind.
  • Die Geschäftsführung und die Gesellschafter sind ausschließlich Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte.
  • Bei der Namensgebung ist zu beachten, dass mindestens der Name eines Gesellschafters neben der Bezeichnung aufgeführt sein muss.

Steuerberatergesellschaft

  • Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können die Bezeichnung "Steuerberatergesellschaft" führen, wenn sie durch die Steuerberaterkammer anerkannt werden.
  • Die Mitglieder des Vorstands, die Geschäftsführung oder die Gesellschafter sind in der Regel Steuerberaterinnen oder Steuerberater. Es können aber beispielsweise auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigte sein.
  • Neben der Bezeichnung müssen im Namen zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe aufgenommen werden (Ausnahme: Partnerschaftsgesellschaft).

Umweltgutachterorganisation

  • Eine akkreditierte Umweltgutachterorganisation darf die Bezeichnung "Umweltgutachter" im Namen führen, wenn mindestens ein Drittel der Gesellschafter, Partner, Geschäftsführung oder der Vorstandsmitglieder als Umweltgutachterinnen oder Umweltgutachter zugelassen sind oder die Gesellschaft aus einer Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter und Arbeitskräften mit Fachkenntnisbescheinigungen besteht.
  • Die Zulassung muss von der zuständigen Zulassungsstelle erteilt werden.

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

  • Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE), Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" führen, wenn sie durch die Wirtschaftsprüferkammer anerkannt werden.
  • Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführung, der persönlich haftenden Gesellschafter, der geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren oder der Partner müssen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder in der Europäischen Union (EU) zugelassene Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer sein. Neben diesen können aber beispielsweise auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte gesetzliche Vertreter der Gesellschaft sein.
  • In den Namen der "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" müssen zusätzlich zur Bezeichnung auch die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe aufgenommen werden (Ausnahme: Partnerschaftsgesellschaft).

Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.01.2014

 
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Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
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