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Lebenslagen-> Gesundheit und Vorsorge-> Vorsorge für Krankheit, Unf...-> Vorsorgeerklärungen-> Patientenverfügung
Patientenverfügung 

Arzt und Patient wirken bei der Heilbehandlung zusammen: Der Arzt stellt fest, was medizinisch indiziert ist, klärt den Patienten darüber auf und bietet ihm eine Behandlung an. Der Patient entscheidet, ob er in diese Behandlung einwilligt. Gegen den Willen des Patienten darf der Arzt nicht behandeln. Das gilt auch bei lebenserhaltenden und lebensverlängernden Maßnahmen.

Patientenwille

Aber auch wenn der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist, gebietet sein Selbstbestimmungsrecht die Beachtung seiner Wünsche. Liegt keine klare, im Vorhinein getroffene Willensäußerung des Patienten vor, muss sein Vertreter (Vorsorgebevollmächtigter oder Betreuer) nach dem "mutmaßlichen Patientenwillen" entscheiden.
Es liegt auf der Hand, dass die Feststellung des mutmaßlichen Willens eines anderen sehr schwer sein kann. Deshalb sollten Sie sich rechtzeitig mit diesen Fragen auseinandersetzen und versuchen, sich über Ihre eigenen Wertvorstellungen und Wünsche klar zu werden. Mit einer Patientenverfügung können Sie Vorsorge treffen und selbst festlegen, ob und welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen, wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind.

Einwilligungsfähige Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken einer medizinischen Maßnahme und deren Ablehnung verstehen und seinen Willen daran ausrichten kann.

Inhalt der Patientenverfügung

Der Inhalt der Patientenverfügung bezieht sich auf konkrete Situationen und Bestimmungen zu medizinischen Behandlungsmaßnahmen. Diese umfassen beispielsweise Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe. Je genauer die Bestimmungen getroffen werden, desto besser können diese nach dem Willen des Patienten erfolgen. Es besteht die Möglichkeit Behandlungen einzufordern, einzuschränken oder völlig abzulehnen.

Damit eine Patientenverfügung auch bei nicht genannten Behandlungsmaßnahmen nach Ihrem Willen ausgelegt werden kann, sollte sie auch individuelle Wünsche sowie Wertvorstellungen beinhalten. Zudem kann eine Erklärung zur Organ- und / oder Gewebespende in einer Patientenverfügung abgegeben werden.

Die Verfügung muss schriftlich erfolgen und durch eine eigenhändige Unterschrift oder durch ein von einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sein.

Hinweise:
  • Bei eigener Entscheidungsunfähigkeit können nahe Angehörige und Vertraute, wie beispielsweise Ehegatten, Geschwister, Kinder oder Lebenspartner Entscheidungen in Bezug auf Untersuchung, Pflege oder Behandlung trotz vorhandener Patientenverfügung nur treffen, wenn dazu eine Vollmacht vorliegt.
  • Welche Person an Ihrer Stelle Entscheidungen treffen oder Ihre vorab gemachten Entscheidungen durchsetzen soll, ergibt sich nämlich nicht aus der Patientenverfügung. Dies ist ein zentraler Unterschied zur Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht verbinden

Die Patientenverfügung dient lediglich dazu, Ihren Willen auf vorab festgelegte medizinische Behandlungsmethoden umzusetzen. Bei einer Vorsorgevollmacht hingegen wird verfügt, wer als Bevollmächtigter in Ihrem Namen medizinische oder andere Anordnungen treffen soll.

Sie können die Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht aber miteinander verbinden, indem Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht festlegen, welche Person die von Ihnen getroffene Patientenverfügung durchsetzen und beachten soll. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzen also einander und können daher nebeneinander erstellt werden.

Hinweis zum Aufbewahrungsort bei sich tragen

Es empfiehlt sich die Patientenverfügung so aufzubewahren, dass Arzt, Bevollmächtigter, Betreuer und Betreuungsgericht schnell und unkompliziert Kenntnis von Existenz und Aufbewahrungsort der Verfügung erlangen können. Dazu ist es sinnvoll, einen entsprechenden Hinweis immer bei sich zu tragen, am besten bei Ihren Ausweispapieren. Eine abtrennbare Hinweiskarte finden Sie im letzten Teil der Broschüre zur Vorsorge und Betreuung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz:

Zudem haben Sie die Möglichkeit, Ihre Patientenverfügung in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren zu lassen.

Weitere Informationen:


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz

 
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