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Mit einer Sorgerechtsverfügung, einer so genannten letztwilligen Verfügung, haben Eltern oder Alleinerziehende die Möglichkeit, im Voraus zu regeln, wer nach ihrem Tod ihre minderjährigen Kinder vertreten soll. Besteht keine Sorgerechtsverfügung, entscheidet dies das Gericht, jedoch immer zum Wohle des Kindes.
Allerdings entscheidet auch bei bestehender Sorgerechtsverfügung das Gericht, ob die benannte Person als Vormund geeignet ist. Das Gericht kann aber nur von der Sorgerechtsverfügung abweichen, wenn berechtigte Zweifel an der Eignung der vorgeschlagenen Person bestehen.
Bestimmen der Vormundschaft
Sie können mit der Sorgerechtsverfügung nicht nur Personen sowie einen Ersatzvormund für die Kindesvertretung benennen, sondern auch Personen explizit von einer Vormundschaft ausschließen.
Bevor Sie einen Vormund in Ihrer Sorgerechtsverfügung benennen, sollten Sie mit diesem darüber sprechen und ihn informieren. Des Weiteren können sich Kinder die das 14. Lebensjahr vollendet haben der Sorgerechtsverfügung widersetzen. Damit die Interessen aller Beteiligten gewahrt bleiben, sollten Sie daher die Sorgerechtsverfügung jedes Jahr aktualisieren und den sich verändernden Umständen anpassen.
Die Sorgerechtsverfügung ist auch kombinierbar. Neben der Benennung eines Vormundes können Sie auch konkrete Auflagen für die Verwaltung des geerbten Vermögens festschreiben sowie die Vormundschaft von der Vermögenssorge trennen und auf verschiedene Personen aufteilen.
Aufbewahrung der Sorgerechtsverfügung
Das Wichtigste ist aber, dass Ihre Sorgerechtsverfügung nach dem Tod sofort wirksam werden kann. Dazu muss die Sorgerechtsverfügung auffindbar sein. Sie haben dabei verschiedene Möglichkeiten, die Sorgerechtsverfügung zu hinterlegen, neben der Hinterlegung beim möglichen Vormund gibt es die Möglichkeit die Sorgerechtsverfügung in Form eines Testaments gegen eine Gebühr beim Nachlassgericht zu hinterlegen.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz