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Renten wegen Erwerbsminderung 

Allgemeine Informationen

Wenn Sie wegen Ihres Gesundheitszustandes gar nicht oder nur noch eingeschränkt in der Lage sind zu arbeiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten. Die Renten wegen Erwerbsminderung sollen in diesen Fällen ein geregeltes Einkommen gewährleisten.

Renten wegen Erwerbsminderung werden gezahlt

  • bei voller Erwerbsminderung,
  • bei teilweiser Erwerbsminderung und
  • bei teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit.

Formen

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Voll erwerbsgemindert sind unter bestimmten Voraussetzungen auch behinderte Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind. Auch Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, sind in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt voll erwerbsgemindert.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Die persönlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegen vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Wenn Sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, können Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten. Berufsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen in seinem oder einem anderen zumutbaren Beruf weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Neben den persönlichen müssen Sie folgende versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen, um eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können:

  • Sie müssen mindestens fünf Jahre versichert sein (allgemeine Wartezeit).
  • In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fünf-Jahres-Zeitraum auch verlängert werden, zum Beispiel bei einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Für die Wartezeit zählen mit:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge); dazu zählen auch Kindererziehungszeiten
  • Kalendermonate aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten
  • Kalendermonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (Mini-Job)
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel politische Inhaftierung in der DDR)

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die Wartezeit – zum Beispiel bei Erwerbsminderung wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder voller Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Ausbildungsende – vorzeitig erfüllt.

Mehr zum Thema:

Hinzuverdienst

Wenn Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, ist Folgendes zu beachten: Arbeitsverdienst, Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und bestimmte Sozialleistungen können zur Verringerung oder sogar zum Wegfall der Rentenzahlung führen, wenn die sogenannten Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden.

Die Hinzuverdienstgrenzen werden für jeden Erwerbsminderungsrentner individuell ermittelt. Sie sind unter anderem von Ihren in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielten Bruttoarbeitsverdiensten abhängig.

Mehr zum Thema:

Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Wenn Sie sowohl eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, darf die Summe dieser Renten einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten.


Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz


 
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Sprechzeiten des Rentenberaters Kostenlose Rentenberatung
und Hilfe bei der Antragstellung aller Rentenanträge

1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
06.09.2022
11.10.2022
08.11.2022
06.12.2022
jeweils 09.00 bis 12.00 Uhr
und

2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
Sprechzeiten des Friedensrichters Die Sprechzeiten des Friedensrichters sind jeden 2. Donnerstag im Monat in der Zeit von 17.00 bis 18.00 Uhr im Bürocontainer Zimmer C05. Kontakt über: friedensrichter.moritzburg@ mail.de
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