Lebenslagen-> Gesundheit und Vorsorge-> Rund um die Rente-> Renten wegen Erwerbsminderung
Allgemeine Informationen
Wenn Sie wegen Ihres Gesundheitszustandes gar nicht oder nur noch eingeschränkt in der Lage sind zu arbeiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten. Die Renten wegen Erwerbsminderung sollen in diesen Fällen ein geregeltes Einkommen gewährleisten.
Renten wegen Erwerbsminderung werden gezahlt
- bei voller Erwerbsminderung,
- bei teilweiser Erwerbsminderung und
- bei teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit.
Formen
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Voll erwerbsgemindert sind unter bestimmten Voraussetzungen auch behinderte Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind. Auch Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, sind in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt voll erwerbsgemindert.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Die persönlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegen vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Wenn Sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, können Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten. Berufsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen in seinem oder einem anderen zumutbaren Beruf weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Neben den persönlichen müssen Sie folgende versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen, um eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können:
- Sie müssen mindestens fünf Jahre versichert sein (allgemeine Wartezeit).
- In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fünf-Jahres-Zeitraum auch verlängert werden, zum Beispiel bei einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
Für die Wartezeit zählen mit:
- Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge); dazu zählen auch Kindererziehungszeiten
- Kalendermonate aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten
- Kalendermonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (Mini-Job)
- Ersatzzeiten (zum Beispiel politische Inhaftierung in der DDR)
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die Wartezeit – zum Beispiel bei Erwerbsminderung wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder voller Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Ausbildungsende – vorzeitig erfüllt.
-
Erwerbsminderungsrenten
Deutsche Rentenversicherung
Hinzuverdienst
Wenn Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, ist Folgendes zu beachten: Arbeitsverdienst, Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und bestimmte Sozialleistungen können zur Verringerung oder sogar zum Wegfall der Rentenzahlung führen, wenn die sogenannten Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden.
Die Hinzuverdienstgrenzen werden für jeden Erwerbsminderungsrentner individuell ermittelt. Sie sind unter anderem von Ihren in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielten Bruttoarbeitsverdiensten abhängig.
-
Beratung in Rentenfragen
Amt24-Informationen
Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Wenn Sie sowohl eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, darf die Summe dieser Renten einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz