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Allgemeine Informationen
Als Renten wegen Alters kommen in Betracht:
- Regelaltersrente
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- Altersrente für langjährig Versicherte
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Altersrente für Frauen
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Regelaltersrente
Versicherte haben Anspruch auf eine Regelaltersrente, wenn sie wenigstens über fünf Jahre Beitragszeit verfügen und die sogenannte Regelaltersgrenze erreicht haben. Die Regelaltersgrenze liegt grundsätzlich bei 67 Jahren. Wurden Sie zwischen 1947 und 1963 geboren, wird die Regelaltersgrenze seit 2012 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für vor 1947 Geborene lag die Regelaltersgrenze noch bei 65 Jahren.
Für die Regelaltersrente werden vor allem Ihre eigenen Beitragszeiten, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern und aus Mini-Jobs berücksichtigt.
Weitere Formen
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es seit 2012 für Versicherte, die mindestens 63 Jahre alt sind und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Auf diese Wartezeit werden Beitragszeiten (z.B. aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit, Pflege) und sogenannte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosigkeit anerkannt.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden – auch nicht mit Abschlägen.
Altersrente für langjährig Versicherte
Die Altersrente für langjährig Versicherte gibt es für Versicherte, die 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben. Bei der Ermittlung dieser Wartezeit zählen außer Beitragszeiten auch alle anderen rentenrechtlichen Zeiten, wie zum Beispiel Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Die Altersgrenze für diese Rentenart liegt grundsätzlich bei 67 Jahren. Wurden Sie zwischen 1949 und 1963 geboren, wird die Altersgrenze seit 2012 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für vor 1949 Geborene lag die Altersgrenze noch bei 65 Jahren.
Sie können diese Altersrente in der Regel ab 63 Jahren auch vorzeitig – allerdings mit dauerhaften Abschlägen – in Anspruch nehmen.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Versicherte erhalten, die 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben. Bei der Ermittlung dieser Wartezeit zählen außer Beitragszeiten auch alle anderen rentenrechtlichen Zeiten, wie zum Beispiel Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Darüber hinaus müssen Sie bei Beginn der Rente schwerbehindert oder – bei vor 1951 Geborenen – berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht sein.
Die Altersgrenze für diese Rentenart liegt grundsätzlich bei 65 Jahren. Wurden Sie zwischen 1952 und 1963 geboren, wird die Altersgrenze seit 2012 stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Für vor 1952 Geborene liegt die Altersgrenze noch bei 63 Jahren. Wenn sie bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis 2000 geltenden Recht waren, liegt die Altersgrenze für den abschlagfreien Bezug dieser Rente bei 60 Jahren.
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Amt24-Informationen
Altersrente für Frauen und Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Neben den bereits genannten Renten wegen Alters gibt es auch die Altersrente für Frauen und Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Diese Renten gibt es nur noch für Geburtsjahrgänge bis 1951. Über die Inanspruchnahme dieser "Auslaufmodelle" informiert Sie Ihr Rentenversicherungsträger.
Hinzuverdienst
Sie können neben dem Bezug einer Rente wegen Alters mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dies Ihren Rentenanspruch mindert. Vorher gelten Hinzuverdienstgrenzen. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt beim Bezug einer Vollrente wegen Alters EUR 450,00 im Monat.
Weitere Informationen:
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Die richtige Altersrente für Sie
Broschüre der Deutschen Rentenversicherung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 12.01.2015