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In Deutschland werden derzeit über 1,9 Millionen Menschen zu Hause gepflegt und betreut. In den meisten Fällen leisten Angehörige, Verwandte oder Freunde diese aufopfernde und schwierige Arbeit. Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden pro Woche in dessen häuslicher Umgebung pflegen und versorgen, gelten als "Pflegepersonen".
Für diese freiwilligen Helfer ist es wichtig und unerlässlich, sozial abgesichert zu sein und die erbrachte Leistung auch honoriert zu bekommen. Die Pflegeversicherung hat deshalb die soziale Sicherung dieser ehrenamtlichen Pflegepersonen erheblich verbessert.
Kranken- und Pflegeversicherung
Wenn Sie über die Familienversicherung abgesichert sind, bleibt Ihr Kranken- und Pflegeversicherungsschutz auch während einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz erhalten. Sollte keine Familienversicherung möglich sein, müssen Sie sich freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und entrichten dafür in der Regel den Mindestbeitrag.
Mit der Krankenversicherung ist auch die Pflegeversicherung abgedeckt. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung während einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (bei vollständiger Freistellung von der Arbeit oder Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung) den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages.
Gesetzliche Rentenversicherung
Wer Pflegebedürftige betreut, muss ganz oder zumindest teilweise auf die eigene Berufstätigkeit verzichten. Dies bedeutet, dass die Pflegeperson nur noch eingeschränkt etwas für die eigene Altersvorsorge tun kann. Deshalb haben Personen, die pflegebedürftige Versicherte versorgen, einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse des Versicherten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pflegepersonen vor Beginn der Pflegetätigkeit berufstätig waren.
Die Pflegekasse übernimmt die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson, wenn
- diese zusätzlich zur Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist,
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die Pflege langfristig und regelmäßig, das heißt an mindestens 14 Wochenstunden ausgeführt wird.
Werden mehrere Personen versorgt, besteht nur dann Anspruch auf soziale Absicherung, wenn der Pflegeeinsatz bei jeder beziehungsweise jedem Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden in der Woche beträgt. -
die zu pflegende Person hilfebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ist.
Auch wenn kein (anteiliges) Pflegegeld bezogen wird, sondern ein professioneller Pflegedienst im Einsatz ist und die nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nur zusätzliche Unterstützung leistet, besteht der Anspruch.
Wie beantragen Sie Beitragszahlungen für Ihre Rentenversicherung?
Wie alle Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten Sie die Beiträge für Ihre gesetzliche Rentenversicherung auf Antrag von der Pflegekasse der Person, die sie pflegen. Voraussetzung für die Zahlung von Leistungen ist die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse.
Gesetzliche Unfallversicherung
Pflegepersonen sind bei ihrer Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, ohne dass sie für diesen Versicherungsschutz Beiträge aufbringen müssen. Der Versicherungsschutz gilt für alle Unfälle, die in Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit stehe, sowohl in der Wohnung als auch außerhalb, wie etwa beim Einkaufen.
Arbeitslosenversicherung
Gibt eine Pflegeperson ihre Beschäftigung auf, um einen Pflegebedürftigen zu pflegen, wird die arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nicht selten für längere Zeit unterbrochen.
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt und deswegen ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis unterbricht oder aufgibt, kann bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenversicherung stellen und sich somit freiwillig weiterversichern, damit der Versicherungsschutz auch während der Pflegezeit aufrecht erhalten bleibt.
Erhält die pflegebedürftige Person Leistungen der Pflegeversicherung, Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder andere gleichartige Leistungen, kann der/die Pflegende die Pflegezeit geltend machen, wenn
- wenn die Pflege unmittelbar im Anschluss an eine Beschäftigung aufgenommen wird oder Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen werden,
- wenn der / die Pflegende innerhalb der letzen 24 Monate mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder Entgeltersatzleistungen bezogen hat,
- wenn nicht anderweitig eine Versicherungspflicht besteht.
Die Pflegeperson muss einen Pflegeaufwand von mindestens 14 Stunden wöchentlich nachweisen. Ein entsprechender Nachweis für die Bundesagentur für Arbeit muss von der Pflegekasse bescheinigt werden.
Möchten Pflegepersonen nach dem Ende ihrer Pflegetätigkeit in das Erwerbsleben zurückkehren, können sie bei beruflicher Weiterbildung nach den Vorschriften gemäß Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gefördert werden. Näheres zum Inhalt und Umfang der Förderung erfahren Sie bei den Agenturen für Arbeit.
Steuerfreies Pflegegeld
Die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind für Pflegebedürftige steuerfrei. Wird das Pflegegeld an pflegende Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen weitergegeben, erzielen diese kein Einkommen und sind damit nicht steuerpflichtig.
Weitere Informationen:
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www.pflegenetz.sachsen.de
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Freigabevermerk
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