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Versicherter Personenkreis
Nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" sind alle Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, auch pflegeversichert. Daneben sind bestimmte sozial schutzbedürftige Personen auch ohne gesetzliche Krankenversicherung pflegeversichert.
Wer in der privaten Krankenversicherung versichert ist, muss eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen.
Beitragshöhe
Die gesetzliche Pflegeversicherung wird durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert. Der Beitragssatz liegt seit 1. Januar 2015 bei 2,35 Prozent. Außer in Sachsen teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag zur Hälfte (je 1,175 Prozent). In Sachsen tragen die Arbeitnehmer hingegen 1,675 Prozent und die Arbeitgeber 0,675 Prozent. Dafür bleibt den sächsischen Arbeitnehmern der Buß- und Bettag als Feiertag erhalten. Das Arbeitsentgelt ist nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.
Kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen Zuschlag in der Höhe von 0,25 Prozent der beitragspflichtigen Bruttoeinkünfte zahlen.
Rentner müssen seit 1. April 2004 die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung allein tragen.
Weitere Informationen:
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Pflegeversicherung: Beitragssatz & Beitragshöhe
Bundesministerium für Gesundheit -
www.pflegenetz.sachsen.de
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz