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Lebenslagen-> Gesundheit und Vorsorge-> Pflege von Angehörigen-> Welche Leistungen trägt die...-> Pflegestufen
Pflegestufen 

Der Grad der Pflegebedürftigkeit sagt aus, inwieweit einzelne Hilfen nötig sind und wie viel Zeit sie beanspruchen. Es werden drei Pflegestufen unterschieden.

Pflegestufe I: erheblich pflegebedürftig

Als erheblich pflegebedürftig gelten Betroffene, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder ihrer Mobilität (Grundpflege) für wenigstens zwei Verrichtungen mindestens einmal täglich Hilfe benötigen und zusätzlich mehrmals wöchentlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung brauchen.

Hinweis: Voraussetzung ist auch, dass die Pflege wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten in Anspruch nimmt und die Grundpflege dabei, das heißt der pflegerische Aufwand (mehr als 45 Minuten) gegenüber der hauswirtschaftlichen Hilfe im Vordergrund steht.

Pflegestufe II: schwer pflegebedürftig

Als schwer pflegebedürftig werden Personen eingestuft, die mindestens dreimal täglich bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität zu verschiedenen Tageszeiten auf Hilfe angewiesen sind und die auch bei ihrer Haushaltsführung mehrmals pro Woche Hilfe benötigen.

Hinweis: Der zeitliche Aufwand muss mindestens drei Stunden pro Tag betragen. Mindestens zwei Stunden sind für die Grundpflege aufzubringen.

Pflegestufe III: schwerst pflegebedürftig

Als schwerst pflegebedürftig gelten Menschen, die rund um die Uhr Hilfe beanspruchen müssen – bei ihrer Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Hinweis: In dieser Pflegestufe muss der Zeitaufwand für die Hilfe mindestens fünf Stunden betragen, wobei mindestens vier Stunden für die Grundpflege aufgewendet werden müssen.

Einstufung von Kindern

Ob ein Kind als pflegebedürftig gilt und daher in eine Pflegestufe einzuordnen ist, hängt davon ab, wie viel mehr Hilfe das Kind im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind benötigt.

Pflegestufe 0

Die sogenannte Pflegestufe 0 kann vorliegen bei Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen bei einem Hilfebedarf, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht. Voraussetzung ist die Feststellung einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.

Weitere Informationen:


Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz


 
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1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
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2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
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