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Welche Leistungen Pflegebedürftige von den Pflegekassen (oder privaten Versicherungsunternehmen) erwarten können, ist gesetzlich festgelegt. Grob kann zwischen den Leistungen bei häuslicher und stationärer Pflege unterschieden werden.
Sowohl bei der häuslichen als auch bei der stationären Pflege richtet sich die Höhe der Leistungen nach der festgestellten Pflegestufe.
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Pflegestufen
Amt24-Informationen
- Voraussetzung ist die Feststellung einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.
- Dies wird im Rahmen einer Übergangsregelung gewährt (bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes regelt).
- Gleichzeitig werden die Leistungsbeträge für Pflegebedürftige der Pflegestufe I und II mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erhöht.
Die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige und Menschen mit der Pflegestufe 0 in der häuslichen und stationären Pflege wurden zum 01.01.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz vom 17.12.2014 weiter verbessert.
Weitere Informationen
- Pflegenetz Sachsen
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz - Bundesanzeiger-Erstes Pflegestärkungsgesetz
- Erstes Pflegestärkungsgesetz
Bundesministerium für Gesundheit
Häusliche Pflege
Wenn sich die Betroffenen in häuslicher Pflege befinden, können Sach- und Geldleistungen, nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt, in Anspruch genommen werden. Die Sachleistungen und Pflegegeld können aber auch miteinander kombiniert werden. Die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen führt aber nicht dazu, dass beide Budgets in voller Höhe ausgeschöpft werden können. Nähere Auskünfte zur Berechnung geben die Pflegekassen.
Monatliche Sachleistungen
Die monatlichen Sachleistungen zur Pflege umfassen folgenden Gesamtwert:
- Pflegestufe 0 (Einschränkung der Alltagskompetenz)
bis zu EUR 231,00 -
Pflegestufe I (erheblich pflegebedürftig):
bis zu EUR 468,00 - Pflegestufe I mit Einschränkung der Alltagskompetenz
bis zu EUR 689,00 -
Pflegestufe II (schwer pflegebedürftig):
bis zu EUR 1.144 - Pflegestufe II mit Einschränkung der Alltagskompetenz
bis zu EUR 1.298 -
Pflegestufe III (schwerst pflegebedürftig):
bis zu EUR 1.612 -
in besonderen Härtefällen:
bis zu EUR 1.995
Wichtig ist zu wissen, dass die Pflegesachleistungen als häusliche Pflegehilfe nur von geeigneten Pflegekräften (nicht durch Laienpflegekräfte) erbracht werden können.
Monatliches Pflegegeld
Das monatliche Pflegegeld, das anstelle der Sachleistungen gezahlt werden kann, beträgt:
- Pflegestufe 0 (Einschränkung der Alltagskompetenz): EUR 123,00
- Pflegestufe I: EUR 244,00
- Pflegestufe I mit Einschränkung der Alltagskompetenz: EUR 316,00
- Pflegestufe II: EUR 458,00
- Pflegestufe II mit Einschränkung der Alltagskompetenz: EUR 545,00
- Pflegestufe III: EUR 728,00
Häusliche Pflegekräfte werden in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Unter Umständen werden für sie auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
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Wie sind Sie als Pflegeperson abgesichert?
Amt24-Informationen
Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz wurde ab 01.01.2015 der Anspruch auf Betreuungsleistungen in der häuslichen Pflege für niedrigschwellige Angebote ausgeweitet. Auch Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III erhalten künftig einen zusätzlichen Betreuungsbetrag von bis zu EUR 104,00 pro Monat. Für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz steigt der Betrag auf EUR 104,00 bzw. EUR 208,00. Neue zusätzliche Entlastungsleistungen werden eingeführt, etwa für Hilfe im Haushalt oder Alltagsbegleiter. Künftig können bis zu 40 Prozent des Leistungsbetrages der ambulanten Pflegesachleistung für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote eingesetzt werden.
Weitere Informationen
- Pflegenetz Sachsen
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz - Bundesanzeiger-Erstes Pflegestärkungsgesetz
Stationäre Pflege
Bei vollstationärer Pflege zahlen die Pflegekassen für
- pflegebedingte Aufwendungen,
- Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege und
- soziale Betreuung im Heim.
Diese monatliche Pauschalbeträge sind nach Pflegestufen gestaffelt:
- Pflegestufe I: bis zu EUR 1.064
- Pflegestufe II: bis zu EUR 1.330
- Pflegestufe III: bis zu EUR 1.612
- in Härtefällen: bis zu EUR 1.995
Bei der stationären Pflege werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht von der Pflegeversicherung übernommen.
- Pflegenetz Sachsen
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz - Bundesanzeiger-Erstes Pflegestärkungsgesetz
- Erstes Pflegestärkungsgesetz
Bundesministerium für Gesundheit -
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
Bundesministerium für Gesundheit
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz