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Schule 

In Sachsen sind alle Schüler – unabhängig von Art und Schwere ihrer Behinderung sowie von Art und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs – in die schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung einbezogen.

Allgemeinbildende Förderschulen

Für Kinder und Jugendliche, die wegen einer Beeinträchtigung an anderen allgemeinbildenden Schulen nicht ausreichend integriert werden können und über einen längeren Zeitraum eine sonderpädagogische Förderung benötigen, gibt es in Sachsen eine Vielfalt von Förderorten und -formen.

Eine der Säulen der sonderpädagogischen Förderung in Sachsen ist der Besuch von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Förderschule. Die zweite Säule ist die Begleitung der schulischen Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Grund- und Oberschule sowie im Gymnasium, die Beratung der Lehrer und die Bereitstellung der notwendigen sonderpädagogischen Förderung.

Sonderpädagogische Förderung erfolgt darüber hinaus in den Bereichen Beratung, Prävention, Kooperation sowie interdisziplinäre Zusammenarbeit.


Die Integration spielt eine besondere Rolle. Nicht behinderte und behinderte Kinder können gemeinsam lernen, wenn an der Schule die erforderliche besondere Förderung gewährleistet ist. Die Frage nach dem richtigen Lernort lässt sich nur im Einzelfall beantworten und hängt vor allem davon ab, welcher persönliche sonderpädagogische Förderbedarf bei der Schülerin oder dem Schüler gegeben ist. Dabei gilt der Grundsatz, so viel gemeinsamen Unterricht wie möglich und so viel sonderpädagogische Förderung wie notwendig anzubieten.

Schwerpunktmäßig wird die lernzielgleiche Unterrichtung körperbehinderter, hörgeschädigter, sehbehinderter, blinder, verhaltensgestörter und sprachbehinderter Schüler realisiert. Bei lernzielgleicher Integration werden alle Schüler nach den gleichen Lehrplänen oder Rahmenrichtlinien unterrichtet.

Die lernzieldifferente Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen mit Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung wird derzeit an Grundschulen praktiziert. Eine lernzieldifferente Integration von lern- oder geistig behinderten Kindern in der Sekundarstufe ist in Sachsen nicht möglich.

Um das Recht junger Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf Bildung und Erziehung weiterhin auf dem anerkannt hohen Niveau zu sichern ist die allgemeinbildende Förderschule für den Freistaat Sachsen auch künftig unverzichtbar.


In acht verschiedenen Förderschultypen werden die Schüler auf ein selbstständiges Leben in der Gemeinschaft vorbereitet. Dabei wird versucht, die (Wieder-)Eingliederung in andere allgemeinbildende Schulen zu ermöglichen. Sonderpädagogisch ausgebildete Lehrer, eine spezielle Ausstattung der Schulen sowie die Klassenstärken richten sich nach den Bedürfnissen und individuellen Lernvoraussetzungen der Kinder und Jugendlichen. Förderschultypen im Bereich der allgemeinbildenden Förderschulen sind:

  • Schule für Erziehungshilfe
  • Schule zur Lernförderung
  • Schule für Körperbehinderte
  • Sprachheilschule
  • Schule für geistig Behinderte
  • Schule für Hörgeschädigte
  • Schule für Blinde und Sehbehinderte
  • Klinik- und Krankenhausschule

Es gibt Förderschulen, die mit einer Heimunterbringung verbunden sind, wenn sonst die Erfüllung der Schulpflicht nicht gewährleistet werden kann. An den meisten Förderschulen sind Beratungsstellen eingerichtet, die von Eltern, Lehrern und Schülern in Anspruch genommen werden können.

An den Förderschulen können die Abschlüsse der übrigen Schularten erworben werden.

Für die Schulen zur Lernförderung und die Schulen für geistig Behinderte gibt es einen eigenständigen Bildungsgang mit einem jeweils entsprechenden Lehrplan. Seit dem Schuljahr 2009/2010 können die Schüler auch an Schulen zur Lernförderung und an den Schulen für geistig Behinderte einen eigenen Schulabschluss erwerben.

An der Schule zur Lernförderung wird der Hauptschulabschluss ohne Teilnahme an einer besonderen Leistungsfeststellung erworben.

Die anderen Förderschultypen orientieren sich in ihren Bildungsgängen mit ihrem Bildungsangebot an den Lehrplänen der anderen allgemeinbildenden Schulen (gilt für Grundschule, Oberschule und Gymnasium).

Sonderpädagogischer Förderbedarf

Die Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur entscheiden über das sonderpädagogische Förderangebot und den schulischen Lernort auf der Grundlage eines förderpädagogischen Gutachtens und nach eingehender Prüfung des Elternwunsches. Die Feststellung der Pflicht zum Besuch der Förderschule schließt einen Wechsel in eine andere allgemeinbildende Schule nicht aus.

Lässt die Entwicklung einer Schülerin oder eines Schülers erkennen, dass bei ihr beziehungsweise ihm kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr besteht, hebt die Sächsische Bildungsagentur die Verpflichtung zum Besuch der Förderschule auf. Die aufnehmende allgemeinbildende Schule erhält von der abgebenden Förderschule für die weitere Entwicklung der Schülerin oder des Schülers Fördervorschläge.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 16.07.2014

 
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