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Die Teilhabe von Kindern mit Behinderungen beginnt bereits vor dem Kindergarten. Eltern von behinderten Kindern können für diese bereits vor dem Kindergartenalter Leistungen der Frühförderung im Rahmen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen.
- Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Krippen, Kindergärten und Horte
Kinder mit einer Behinderung sollen – soweit immer möglich – gemeinsam mit nicht behinderten Kindern die Krippe, den Kindergarten oder den Hort besuchen. Viele sächsische Kindertageseinrichtungen haben dafür Voraussetzungen geschaffen. Je nach Art und Schwere der Behinderung sollen eine behindertengerechte Ausstattung, zusätzliche Betreuungsleistungen und entsprechend qualifizierte Fachkräfte die Integration unterstützen.
In den letzten Jahren entstanden verschiedene Formen der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder in Tageseinrichtungen. Es wurden beispielsweise integrative Gruppen gebildet und einzelne Kinder mit Leistungen der Eingliederungshilfe in eine Gruppe aufgenommen. In wachsender Zahl werden Umbaumaßnahmen oder Neubauten von Kindergärten für solche integrative Gruppen geplant.
Heilpädagogische Einrichtungen
Für Kinder mit Behinderungen, die einen umfassenden Förderbedarf beanspruchen, der im "allgemeinen" Kindergarten nicht hinreichend zum Beispiel durch unzureichende Bedingungen eingelöst werden kann, stehen heilpädagogische Einrichtungen (Krippen und Kindergärten für behinderte Kinder) zur Verfügung. Auch diese haben das Ziel der Teilhabe der Kinder am Leben in der Gemeinschaft und zur Schulvorbereitung.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus, Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 31.07.2014