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Rund ums Wohnen
Wohngeld
Bei der Beantragung von Wohngeld werden schwerbehinderte Menschen gesondert unterstützt. So können bei der Ermittlung des Gesamteinkommens, das der Berechnung der Höhe des Wohngeldanspruchs zugrunde gelegt wird, folgende Freibeträge abgesetzt werden:
- EUR 1.500 für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von
- 100 oder
- wenigstens 80, wenn der schwerbehinderte Mensch zugleich häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.
- EUR 1.200 für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von 50 bis unter 80, wenn der schwerbehinderte Mensch zugleich häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.
Der Begriff "häuslich" ist in beiden Fällen wörtlich zu nehmen. Die häusliche Pflegebedürftigkeit ist durch das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis oder durch Vorlage eines Bescheides über Pflegegeld oder Pflegesachleistungen für häusliche oder teilstationäre Pflege nachzuweisen.
- Wohngeld
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Förderung von Umbauten
Behinderte Menschen können finanzielle Unterstützung von den Rehabilitationsträgern erhalten, um ihre Wohnung behindertengerecht ausstatten beziehungsweise umbauen zu lassen.- Förderung von Umbauten
Amt24-Informationen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 16.01.2015
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