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Lebenslagen-> Gesundheit und Vorsorge-> Leben mit einer Behinderung-> Finanzielle und andere Hilfen-> Steuerliche Erleichterungen...
Steuerliche Erleichterungen (Leben mit einer Behinderung) 

Einkommen- und Lohnsteuer

Behinderten Menschen werden bestimmte steuerliche Erleichterungen gewährt. Beispielsweise ist es möglich, beim zuständigen Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend zu machen:

  • Mehraufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens
  • Mehraufwendungen für die Pflege
  • Mehraufwendungen für einen erhöhten Wäschebedarf

Das Finanzamt berücksichtigt entweder die tatsächlichen, behinderungsbedingten Ausgaben oder stattdessen einen Behinderten-Pauschbetrag.

Bei Pflege einer hilflosen Person mit Merkzeichen H oder Pflegestufe III ist es möglich, einen Pflege-Pauschbetrag zu beantragen.

Grundsätzlich berücksichtigt das Finanzamt die steuermindernden Aufwendungen nachträglich

  • bei der Einkommensteuerveranlagung.

Auf Antrag wird für bestimmte Aufwendungen auch

  • ein Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gebildet

Durch einen als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Freibetrag ermäßigt sich bereits im laufenden Jahr die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss.

Die Behinderung weisen Sie gegenüber dem Finanzamt in folgender Weise nach:

  • bei einem Grad der Behinderung (GdB) unter 50: durch eine Bescheinigung der Stelle, die für das Feststellen des Vorliegens und des Grades der Behinderung zuständig ist, oder durch einen Rentenbescheid
  • bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr: durch einen Ausweis nach § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (früher Schwerbehindertenausweis) beziehungsweise einen Bescheid der zuständigen Stelle

Die notwendigen Nachweise erhalten Sie in der Regel bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Landratsamt (in Chemnitz, Dresden und Leipzig: bei der Stadtverwaltung).

Behinderten-Pauschbetrag

Die Gewährung des Pauschbetrags ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die Höhe richtet sich nach der Art und dem Grad der Behinderung (GdB).

  • bei einem Grad der Behinderung (GdB) zwischen 25 und 100: Berücksichtigung eines Pauschbetrag von EUR 310,00 bis EUR 1.420 jährlich bei der Einkommensteuer­veranlagung beziehungsweise beim Lohnsteuerabzug
  • Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50 kann der Pauschbetrag nur angesetzt werden, wenn festgestellt wurde, dass die Behinderung
    • zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat,
    • auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder
    • dass dem oder der Betroffenen wegen der Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten (zum Beispiel Unfallrente, nicht aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder andere laufende Bezüge zustehen.
  • Für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen Bl oder Merkzeichen H erhöht sich der Pauschbetrag auf EUR 3.700 jährlich.

Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages

Beansprucht ein(e) Ehe- oder Lebenspartner(in) den ihm (ihr) zustehenden Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst, kann der andere Partner / die andere Partnerin beim Finanzamt beantragen, den Pauschbetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) für sich zu bilden. Gleiches gilt entsprechend für die Eltern mit Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag für ein Kind, das den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt.

Der dem Kind zustehende Pauschbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt, sofern nicht der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen wurde. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann das Finanzamt eine andere Aufteilung vornehmen. Ist ein Elternteil verstorben oder lebt er im Ausland, besteht die Möglichkeit, den Pauschbetrag in voller Höhe als ELStAM des anderen Elternteils zu bilden.

Berücksichtigung von Kraftfahrzeugkosten

Kraftfahrzeugkosten können zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag abgezogen werden.

Bei geh- und stehbehinderten Menschen mit

  • einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 oder
  • einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 und Merkzeichen G

erkennt das Finanzamt die Aufwendungen für behinderungsbedingte unvermeidbare Fahrten in angemessenem Rahmen an, soweit diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Aus Vereinfachungsgründen können Betroffene grundsätzlich EUR 0,30 je gefahrenem Kilometer für Fahrten bis zu 3.000 Kilometer – das sind bis zu EUR 900,00 – im Jahr geltend machen.

Darüber hinaus können weitere Privatfahrten (Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten) von

  • außergewöhnlich gehbehinderten Menschen  (Merkzeichen aG)
  • blinden Menschen (Merkzeichen Bl) oder
  • hilflosen Menschen (Merkzeichen H)

berücksichtigt werden. Bei Nachweis oder Glaubhaftmachen der tatsächlichen Fahrleistung werden insgesamt Fahrten bis zu 15.000 Kilometer zu je EUR 0,30 – das sind bis zu EUR 4.500 – jährlich angesetzt.

Die als angemessen anzusehende Fahrleistung von 3.000 beziehungsweise 15.000 Kilometern ist entsprechend zu kürzen, wenn neben den Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Pkw auch Ausgaben für Fahrten mit anderen Verkehrsmitteln (zum Beispiel Taxi) geltend gemacht werden.

Berücksichtigung der Aufwendungen für den Arbeitsweg

Anstelle der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (bis 31.12.2013: regelmäßiger Arbeitsstätte) können behinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen die tatsächlichen Aufwendungen für diese Wege geltend machen.

Die tatsächlichen Aufwendungen für den Arbeitsweg können berücksichtigt werden, wenn

  • der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 70 beträgt oder
  • der Grad der Behinderung (GdB) weniger 70, aber mindestens 50 beträgt und sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind.

Insoweit erkennt das Finanzamt für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug bis zu EUR 0,30 je tatsächlich gefahrenem Kilometer an.

Pauschbetrag für Pflegetätigkeit

Pflegen Sie im Inland eine hilflose Person (mit Merkzeichen H oder Pflegestufe III) und erhalten Sie dafür keine Einnahmen, können Sie für die Ihnen durch die persönliche Pflege entstandenen Aufwendungen einen "Pflege-Pauschbetrag" von jährlich EUR 924,00 in Anspruch nehmen.

Handelt es sich bei der pflegebedürftigen Person nicht um einen Angehörigen, gilt dies nur in Ausnahmefällen. Der Betrag von EUR 924,00 wird je Pflegebedürftigem und Jahr nur einmal gewährt – erfüllen mehrere Personen die vorgenannten Voraussetzungen, muss der Betrag von EUR 924,00 unter ihnen gleichmäßig aufgeteilt werden.

Höhere Aufwendungen, die Ihnen zwangsläufig entstehen, können Sie anstelle des (anteiligen) Pauschbetrages als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung geltend machen. Für die hierbei – wegen der Berücksichtigung der zumutbaren Belastung – nicht abziehbaren Aufwendungen können Sie gegebenenfalls eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen / Dienstleistungen beantragen.

Verwandtes Thema:

Kraftfahrzeugsteuer, Hundesteuer

Auch bei der Kraftfahrzeugsteuer und der Hundesteuer kommen Erleichterungen in Betracht.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 23.01.2015

 
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