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Werkstätten für behinderte Menschen 

Allgemeines

Eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist eine Einrichtung, die sowohl die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben als auch ihre Eingliederung in das Arbeitsleben unterstützt. Sie bietet behinderten Menschen, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder nicht mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit, eine geeignete Tätigkeit auszuüben. Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im oben genannten Sinne offen, unabhängig von der Art und Schwere der Behinderung.

Berufliche Rehabilitationseinrichtung

Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine berufliche Rehabilitationseinrichtung. Sie ermöglicht es, dass behinderte Menschen ihre Leistungsfähigkeit entwickeln, erhöhen oder wiedergewinnen. Dabei soll ein Arbeitsentgelt erreicht werden, das dem Leistungsvermögen des Betroffenen angemessen ist.

Mindestvoraussetzung für Betroffene

Die Betroffenen müssen ein Mindestmaß an "wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung" erbringen können, um in eine Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen zu werden. Diese Arbeitsleistung fehlt aber, wenn der behinderte Mensch trotz Betreuung sich selbst oder andere erheblich gefährdet. Die Arbeitsleistung kann auch dann nicht erbracht werden, wenn er ständige Betreuung und Pflege innerhalb der Werkstatt benötigt.

Mindestanforderungen an Werkstätten

Werkstätten müssen zur Betreuung von Menschen mit Behinderung begleitende Fachdienste zur Verfügung stellen (in der Regel Sozialpädagogen). Dabei sollen die Werkstätten selbst einen möglichst hohen Anteil der zu leistenden Kosten durch Arbeitserträge aufbringen. Ziel sind wirtschaftliche Arbeitsergebnisse im Rahmen des Möglichen.

Aus diesen Grundsätzen ergeben sich die Mindestanforderungen zur Anerkennung einer Institution als "Werkstatt für behinderte Menschen". Diese Anerkennung spricht die Bundesagentur für Arbeit aus.


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Bereiche

Je nachdem, in welchem Bereich einer Werkstätte der behinderte Mensch tätig ist, werden zur Abgeltung der Leistungen Vereinbarungen geschlossen. Entweder ist die Agentur für Arbeit oder der Kommunale Sozialverband Sachsen als überörtlicher Sozialhilfeträger der Kostenträger.

Eingangsverfahren

Im Eingangsverfahren, das bis zu drei Monate dauern kann, wird festgestellt, für welche Tätigkeiten der behinderte Mensch geeignet ist beziehungsweise ob die Werkstatt überhaupt die passende Einrichtung für ihn sein kann. Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht erfüllen, sollen in Gruppen betreut werden, die der Werkstatt angegliedert sind. Vielen Werkstätten sind deshalb auch eigene Einrichtungen angegliedert, die die Betreuung von schwerst- oder schwermehrfachbehinderten Menschen übernehmen (Förder- und Betreuungsbereich).

Berufsbildungsbereich

Im Berufsbildungsbereich haben Werkstatt für behinderte Menschen die Aufgabe, die Betroffenen sowohl in ihrer Berufsbildung als auch in ihrer Persönlichkeit so weit zu fördern, dass eine geeignete Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt oder auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich wird.

Die berufliche Förderung wird allen erwachsenen Betroffenen in der Regel für zwei Jahre gewährt, wenn ein Anspruch auf Werkstattförderung besteht.

Arbeitsbereich

Im Arbeitsbereich soll die Werkstatt für behinderte Menschen über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen zur Ausübung geeigneter Tätigkeiten verfügen. Dabei werden durch die Werkstatt vorrangig Produktionsaufträge abgewickelt und Dienstleistungen erbracht. Die Arbeitsplätze müssen einerseits den Erfordernissen der Arbeitswelt entsprechen, andererseits aber auch an die besonderen Bedürfnisse der behinderten Menschen angepasst werden.

In diesem Bereich können behinderte Personen maximal bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres beschäftigt bleiben.

Weiter ist es Aufgabe der Werkstätten, für geeignete Beschäftigte den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern (zum Beispiel durch Außenarbeitsplätze in Betrieben, Integrationsprojekten und Probearbeitsverhältnisse mit begleitenden Hilfen im Arbeitsleben).


HINWEIS: Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Die Werkstätten bestätigen das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung.

Rechtsverhältnis

Behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, haben zum großen Teil einen arbeitnehmerähnlichen Rechtsstatus. Sie erhalten ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem Grundbetrag in Höhe des von der Bundesagentur für Arbeit im Berufsbildungsbereich gewährten Ausbildungsgeldes und einem nach der individuellen Leistung des behinderten Beschäftigten bemessenen Steigerungsbetrages zusammensetzt. Das Arbeitsentgelt wird aus dem Produktionserlös der Werkstatt gezahlt. Die Betroffenen sind unfall-, kranken-, pflege- und rentenversichert, in der Regel jedoch nicht in die Arbeitslosenversicherung einbezogen.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014

 
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