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Für behinderte Menschen ist eine berufliche Betätigung eine wesentliche Voraussetzung, um am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. Die zentrale Aufgabe der Leistungen zur beruflichen Teilhabe liegt darin, den behinderten Menschen zu einer angemessenen und möglichst dauerhaften Tätigkeit zu befähigen, die seinem Leistungsvermögen entspricht.
Um dieses Ziel zu erreichen, stehen den Betroffenen zahlreiche Hilfen aus dem Bereich der Arbeitsförderung zur Verfügung:
Berufsförderung
In der Berufsförderung werden umfangreiche Hilfen gegeben, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit eines behinderten Menschen zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Berücksichtigt werden dabei Leistungsfähigkeit, Neigung und bisherige Tätigkeit.
War der behinderte Mensch bereits berufstätig, ist es das Ziel, den bisherigen Arbeitsplatz oder den bisherigen Beruf zu erhalten. Leistungen, die den bisherigen Beruf und den alten Arbeitsplatz sichern, sind beispielsweise:
- Übernahme der Kosten für technische Arbeitshilfen
- Hilfen zur Einrichtung eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes
Ist es nicht möglich, den Beruf und Arbeitsplatz zu erhalten, werden Hilfen angeboten, um einen neuen Beruf zu erlernen. Erste Anlaufstelle kann die Agentur für Arbeit sein:
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Agenturen für Arbeit in Sachsen
Bundesagentur für Arbeit
Fortbildung
Die berufliche Fortbildung baut auf bereits vorhandenem beruflichen Wissen auf. Sie frischt Kenntnisse auf und schließt bestehende Lücken. Darüber hinaus erweitert sie das Wissen der Betroffenen und passt es dem derzeitigen technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Stand an. Fortbildungslehrgänge werden von Betrieben, örtlichen Weiterbildungseinrichtungen und von den Berufsförderungswerken angeboten.
Probebeschäftigung
Wenn ein neuer Arbeitsplatz gefunden werden muss, kommt zusätzlich die Übernahme der Kosten für eine befristete Probebeschäftigung in Betracht. Arbeitgeber können dabei Zuschüsse zu den Kosten der Eingliederung und Einarbeitung erhalten.
Neuorientierung
Wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, ist eine berufliche Neuorientierung notwendig. Sollten die Betroffenen Zweifel haben, ob die Wahl des zukünftigen Berufes richtig ist, können auch verschiedene Berufstätigkeiten und Arbeitsplätze erprobt werden (in der Regel für eine Dauer von zwei Wochen).
Umschulung
Eine Umschulung kommt dann für die Betroffenen in Betracht, wenn eine neue berufliche Tätigkeit gefunden werden soll. Behinderte Menschen können einen neuen Beruf in einem Betrieb, bei einer der zahlreichen Weiterbildungseinrichtungen oder in einem Berufsförderungswerk (BFW) erlernen. Die Umschulung erfolgt in der Regel in anerkannten Ausbildungsberufen und dauert üblicherweise zwei Jahre.
In Berufsförderungswerken, die sich auf die Fortbildung und Umschulung für behinderte Erwachsene spezialisiert haben, wird mit einer individuellen Betreuung versucht, eine Weiterbildung zu ermöglichen. In Deutschland bestehen 28 Einrichtungen mit insgesamt rund 15.000 Plätzen. Das Ausbildungsangebot umfasst kaufmännisch-verwaltende und gewerblich-technische Berufe sowie Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens. Für behinderte Menschen, die während der Umschulung nicht zu Hause wohnen können, ist ein Internat angeschlossen.
Weitere Informationen:
Werkstätten für behinderte Menschen
In Werkstätten für behinderte Menschen finden diejenigen Menschen, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht oder noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, einen Platz. Nach einem Eingangsverfahren werden im Berufsbildungsbereich berufsfördernde Maßnahmen angeboten. Im Arbeitsbereich verfügen die Werkstätten über ein breites Angebot an Arbeitsplätzen zur Ausübung geeigneter Tätigkeiten.
Lesen Sie dazu:
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Werkstätten für behinderte Menschen
Amt24-Informationen
Sonstige Leistungen
Die berufliche Rehabilitation stößt dennoch auch an Grenzen. So lässt sich ein Teil der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen (Ältere, Langzeitarbeitslose, unzureichend beruflich Qualifizierte oder wegen Art oder Schwere der Behinderung besonders Betroffene) – selbst unter Einsatz aller vorhandenen Fördermöglichkeiten – auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur schwer vermitteln.
Für diese Fälle werden von den Integrationsämtern besondere arbeits- und berufsbegleitende Fachdienste zur Verfügung gestellt. Diese Integrationsfachdienste können die Agenturen für Arbeit, Rehabilitationsträger und das Integrationsamt bei der Erfüllung ihrer diesbezüglichen Aufgaben, insbesondere bei der Beratung der schwerbehinderten Menschen im Vorfeld der Arbeitsaufnahme, bei der Arbeitsplatzsuche, im Bewerbungsverfahren und nach der Arbeitsaufnahme sowie bei der Festigung des Beschäftigungsverhältnisses unterstützen und den Betrieben und Verwaltungen mit Information, Beratung und Hilfestellung zur Seite stehen.
Auf der Grundlage von Erfahrungen und Erkenntnissen, die im Rahmen von Modellprojekten gesammelt wurden, wurde ein flächendeckendes und ortsnahes Angebot von Integrationsfachdiensten aufgebaut, das der Integration schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben dient.
Lesen Sie dazu:
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Integrationsfachdienste
Amt24-Informationen
Rechtsgrundlage
- §§ 33 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Freigabevermerk
Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 20.01.2014