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Allgemeine Informationen
Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, sowie nach Vollendung des 10. Lebensjahres Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden.
Die Früherkennungsmaßnahmen bei Kindern in den ersten sechs Lebensjahren umfassen insgesamt neun Untersuchungen, die so genannten Früherkennungsuntersuchungen.
Die U1 bis U9 sind neun kostenlose ärztliche Vorsorgeuntersuchungen. Mithilfe dieser Untersuchungen können Krankheiten und Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und behandelt werden. Diese Untersuchungen werden vom niedergelassenen Kinder- oder Hausarzt durchgeführt.
WEITERE INFORMATIONEN:
- Früherkennung und Vorsorge im Kindesalter: U1 bis U9 – zehn Chancen für Ihr Kind
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Weitere Vorsorgeuntersuchungen
Untersuchung im 4. Lebensjahr
In Sachsen existiert zwischen dem 3. und 4. Geburtstag die freiwillige Möglichkeit, in den Kindertageseinrichtungen durch einen Kinder- und Jugendarzt des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (Gesundheitsamt) die Seh- und Hörfähigkeit, sowie die Beweglichkeit und das Sprachvermögen des Kindes untersuchen zu lassen.
Schulaufnahmeuntersuchung
Dabei muss vor der Einschulung jedes Kind schulärztlich untersucht werden, um festzustellen, ob Gesundheit und Entwicklungsstand den Anforderungen in der Grundschule entsprechen.
Schuluntersuchung
Diese Untersuchung wird in der 2. oder 3. Klasse sowie in der 6. Klasse durch einen Kinder- und Jugendarzt des zuständigen Gesundheitsamtes vorgenommen. Die Eltern können diese Untersuchungen auch bei ihrem Kinder-/Hausarzt durchführen lassen, tragen dann aber die Kosten der Untersuchung selbst.
Jährliche Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
Der Jugendzahnärztliche Dienst der Gesundheitsämter bietet jährliche Vorsorgeuntersuchungen in den Kindergärten, sowie Schulen bis zur Klasse 7, in Ausnahmen bis zur Klasse 10, an.
Zudem wird eine Gruppenprophylaxe durchgeführt, die aus vier Säulen besteht: Erlernen der richtigen Mundhygiene, Beratung zur zahngesunden Ernährung, Motivation zum regelmäßigen Zahnarztbesuch und dem Einverständnis der Eltern zur Auftragung von Fluoridlack.
Jugendgesundheitsuntersuchung
Zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 15. Lebensjahr haben Jugendliche Anspruch auf eine kostenlose Jugendgesundheitsuntersuchung (J1) beim niedergelassenen Kinder- bzw. Hausarzt.
Ziel der Untersuchung ist die Früherkennung von Erkrankungen, die die körperliche, geistige und soziale Entwicklung gefährden. Dabei können Themen wie Alkohol, Drogen oder Empfängnisverhütung angesprochen werden.
Untersuchung für Auszubildende unter 18 Jahren
Hierbei müssen sich Auszubildende unter 18 Jahren vor Beginn der Tätigkeit ärztlich untersuchen lassen und dem Arbeitgeber die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorlegen. Die Untersuchung dient dazu, sie in der ersten Zeit der Ausbildung und während der beruflichen Tätigkeit vor Gesundheitsschäden zu schützen.
Ärztliche Untersuchung für Studierende
Je nach Zulassungsbedingungen der jeweiligen Hochschule benötigen Studierende im Rahmen der Immatrikulation eine ärztliche Bescheinigung.
DETAILS:
- Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder
- Schulaufnahme-Untersuchung
- Jugendgesundheitsuntersuchung
- Untersuchung bei Jugendlichen unter 18 Jahren, die in das Berufsleben eintreten
- Schutzimpfungen
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
HINWEIS: Ziel dieser Untersuchungen ist es, möglichst früh Gesundheits- und Entwicklungsstörungen festzustellen, da diese je früher sie entdeckt werden umso besser behandelt werden können. Zudem sichern die Untersuchungen im Schulalter einen erfolgreichen Schulbesuch ab und geben hinsichtlich notwendiger medizinischer, therapeutischer und schulischer Fördermaßnahmen Informationen.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014