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Zeiten für die Rentenversicherung
Für die Dauer des Mutterschutzes zahlen Sie keine Beiträge zur Rentenversicherung, diese Zeit wird dennoch für Ihre Rente als Anrechnungszeit berücksichtigt.
Während der Erziehung von Kindern bis zum 3. Lebensjahr werden Ihnen auf Antrag Beiträge zur Rentenversicherung gutgeschrieben. Diese Zeiten wirken sich später günstig auf den Anspruch und die Höhe Ihrer Rente aus.
Diese Zeiten werden zunächst generell der leiblichen Mutter zugeordnet.
Wie die Zeiten der Rentenversicherung gemeldet werden und was Sie dabei beachten sollten, lesen Sie hier:
- Berücksichtigungszeiten
- Kindererziehungszeiten bis zum 3. Lebensjahr
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Mutterschutzzeit
Amt24-Informationen
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Rentenrechtliche Zeiten
Deutsche Rentenversicherung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
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- Berücksichtigungszeiten
(Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der Rentenversicherung, Kinderberücksichtigungszeiten) - Kindererziehungszeiten bis zum 3. Lebensjahr
- Mutterschutzzeit
(Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft)