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Lebenslagen-> Familie und Partnerschaft-> Schwangerschaft und Geburt-> Nach der Geburt-> Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeit 

Ein Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Mutter oder Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Bei einer Geburt im Ausland muss der deutsche Elternteil, wenn er selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung die Geburt anzeigen.

Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger, muss allerdings die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres des Kindes abgegeben oder eingeleitet sein, damit für das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit geltend gemacht werden kann.

Sind Mutter und Vater ausländische Staatsangehörige, erwirbt das Kind nach dem Geburtsortprinzip des § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt (Ius-soli-Erwerb), wenn es in Deutschland geboren wird und zumindest ein Elternteil

  • sich seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält,
  • auf unabsehbare Zeit in Deutschland lebt (Aufenthalt ist nicht nur vorübergehend) und
  • einen entsprechenden Aufenthaltsstatus nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes besitzt.

Das Standesamt prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Sind sie es, nimmt es die Eintragung ins Geburtenregister vor.

Bei ausländischen Eltern besteht die Möglichkeit, dass ihr Kind zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten erhält Mehrstaatigkeit. Ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder durch Einbürgerung nach § 40 b des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Ius-soli-Deutsche) erfolgt, ist hiermit grundsätzlich die Verpflichtung verbunden, sich mit der Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern zu entscheiden (Optionspflicht), sofern die Staatsangehörigkeitsbehörde den Betreffenden hierauf innerhalb eines Jahres nach der Vollendung des 21. Lebensjahres hingewiesen hat.

Von dieser Verpflichtung sind die Ius-soli-Deutschen befreit, die in Deutschland aufgewachsen sind oder als ausländische Staatsangehörigkeit nur die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz besitzen.

In Deutschland aufgewachsen ist, wer bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres

  • sich acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat oder
  • sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht oder
  • über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

Ius-soli-Deutsche müssen nur dann Kontakt mit den Behörden aufnehmen, wenn sie ab dem 20. Dezember 2014 durch ein Schreiben der Staatsangehörigkeitsbehörde dazu aufgefordert werden. Ohne ein entsprechendes Schreiben bestehen keine Handlungspflichten und es kann kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten.

Tipp: Weitere Informationen und Auskünfte erteilen Ihnen die Staatsangehörigkeitsbehörden (wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt; wenn Sie in Chemnitz, Dresden oder Leipzig wohnen: die Stadtverwaltung). Die entsprechenden Rechtsgrundlagen zu diesem Thema finden Sie in den §§ 4 und 29 StAG.

Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern

 
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