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Um die Schutzbestimmungen des Mutterschutzes in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie Ihren Arbeitgeber mündlich oder schriftlich über Ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung informieren (Mitteilungspflicht).
Die Verantwortung für den Schutz werdender und stillender Mütter bei der Arbeit trägt der Arbeitgeber. Er hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die werdende Mutter, das ungeborene Kind oder die stillende Mutter vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind.
ACHTUNG: Die Schutzvorschriften gelten für Sie erst, nachdem Sie Ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft informiert haben!
Verlangt der Arbeitgeber ausdrücklich einen Nachweis des Arztes, muss er selbst die Kosten für diese Bescheinigung übernehmen, soweit sie nicht von der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden.
Der Arbeitgeber darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten gegenüber nicht unbefugt bekanntgeben.
Schwangerschaftsanzeige durch den Arbeitgeber
Durch Gesetz sind alle Arbeitgeber verpflichtet, den jeweils zuständigen Arbeitsschutzbehörden die Schwangerschaft anzuzeigen. So kann die Behörde überwachen, dass die mutterschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
DETAILS:
- Mitteilung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter
Amt24-Verfahrensbeschreibung
HINWEIS: Bei einzelnen Fragen zum Mutterschaftsrecht oder zu speziellen Beschäftigungsverboten wenden Sie sich bitte an die Landesdirektion Sachsen(Abteilung Arbeitsschutz) – entsprechend Ihres Arbeitsortes an den Standorten in Chemnitz, Dresden oder Leipzig.
- Landesdirektion Sachsen, Unterabteilung 5, Arbeitsschutz Chemnitz
- Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Abteilung 5, Arbeitsschutz
- Landesdirektion Sachsen, Unterabteilung 5, Arbeitsschutz Leipzig
Amt24-Behördenwegweiser
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.01.2014