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Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung grundsätzlich unzulässig. Auch während der Elternzeit genießen Sie Kündigungsschutz.
Die zuständige Arbeitsschutzbehörde kann eine Kündigung jedoch ausnahmsweise für zulässig erklären, wenn eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar ist (zum Beispiel bei Betriebsstilllegung).
Voraussetzung für den Kündigungsschutz
Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Bei befristeten Arbeitsverträgen kann sich der Arbeitgeber auf die Befristung berufen. Nach Ablauf der Frist ist daher keine Kündigung erforderlich und somit auch kein Kündigungsschutz gegeben.
TIPP: Bei Unklarheiten über Regelungen, die den Mutterschutz oder den Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und der Elternzeit betreffen, wenden Sie sich bitte an die Landesdirektion Sachsen (Abteilung Arbeitsschutz) – entsprechend Ihres Arbeitsortes an den Standorten in Chemnitz, Dresden oder Leipzig.
- Landesdirektion Sachsen, Unterabteilung 5, Arbeitsschutz Chemnitz
- Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Abteilung 5, Arbeitsschutz
- Landesdirektion Sachsen, Unterabteilung 5, Arbeitsschutz Leipzig
Amt24-Behördenwegweiser
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.01.2014