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Lebenslagen-> Familie und Partnerschaft-> Schwangerschaft und Geburt-> Schwangerschaft-> Mutterschutz-> Beschäftigungsverbote
Beschäftigungsverbote 

Während der Schwangerschaft darf Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes nicht durch Arbeit gefährdet werden. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, jede Ihrer Tätigkeiten selbst oder durch beauftragte zuverlässige und fachkundige Personen zu beurteilen hinsichtlich aller Risiken für Sicherheit und Gesundheit sowie aller Auswirkungen auf Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit. Daraufhin sind die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen (Beispiel: Beschränkung der täglichen Arbeitszeit).

Vom Ergebnis der Beurteilung und von den nötigen Schutzmaßnahmen müssen Sie unterrichtet werden. Ihr Arbeitgeber darf Sie weder mit schweren körperlichen Tätigkeiten noch mit Arbeiten beschäftigen, bei denen Sie den schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind von

  • gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen,
  • Stäuben, Gasen oder Dämpfen,
  • Hitze, Kälte oder Nässe sowie
  • Erschütterungen oder Lärm.

Schutzvorschriften

Insbesondere mit folgenden Tätigkeiten dürfen Sie nicht beschäftigt werden:

  • Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden müssen
  • Bedienung von Geräten und Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung
  • Schälen von Holz
  • Arbeiten, bei denen Sie sich häufig strecken oder beugen, dauernd hocken oder gebückt halten müssen
  • Arbeiten, bei denen Sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind, wie etwa der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen
  • nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft Arbeiten, bei denen sie länger als vier Stunden ständig stehen müssen
  • Arbeiten, bei denen Sie infolge Ihrer Schwangerschaft der Gefahr an einer Berufskrankheit zu erkranken ausgesetzt sind oder durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine Gefährdung für Sie oder Ihre Leibesfrucht besteht
  • Akkordarbeiten und Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo

Hat die Risikobeurteilung (in Verantwortung des Arbeitgebers) ergeben, dass Ihre Sicherheit und Gesundheit sowie die Ihres Kindes durch gefährliche Stoffe oder Arbeitsbedingungen bedroht sind, dürfen Sie damit in der Schwangerschaft sowie in der Stillzeit nicht beschäftigt werden.

Gefahrstoffe

Weiterhin besteht ein Verbot für den Umgang mit folgenden Stoffen:

  • sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigende Gefahrstoffe, wenn der Grenzwert überschritten ist
  • krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe (außer, wenn Sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung diesen Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind)
  • während der Stillzeit: vorstehend genannte Gefahrstoffe, deren Grenzwert überschritten wird
  • für gebärfähige Arbeitnehmerinnen: Gefahrstoffe, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, deren Grenzwert überschritten wird
  • Druckluft von mehr als 0,1 bar

Jeder Kontakt mit Zytostatika oder den Ausscheidungen der damit behandelten Patienten ist verboten.

Biologische Arbeitsstoffe

Bei vielen Tätigkeiten kommen die Beschäftigten täglich mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt. Dazu zählen Arbeiten in den Bereichen

  • hoch entwickelte Biotechnologien,
  • Forschung,
  • Nahrungsmittelproduktion,
  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Abfall- und Abwasserwirtschaft, Gesundheitswesen
  • Wohlfahrtspflege,
  • Kinderbetreuungseinrichtungen,
  • veterinärmedizinischen Einrichtungen sowie
  • Tierzucht-, pflege- und handel.

Es gibt eine Reihe biologischer Stoffe, die Schäden gerade in der Schwangerschaft bei Mutter und Kind auslösen können. Deshalb ist der beste Schutz für Sie und Ihr Kind eine möglichst frühzeitige Prophylaxe vor Infektionskrankheiten durch Impfung.

Arbeitsplatzwechsel und Beschäftigungsverbot

Grundsätzlich gilt: Bevor für Sie ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, hat der Arbeitgeber abzuklären, ob die Arbeitsbedingungen im Sinne Ihrer Schwangerschaft durch einen Arbeitsplatzwechsel zu optimieren sind.

Generelles Beschäftigungsverbot

Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen für diese Zeit, einschließlich Stillphase, keine gefährdungsfreie Tätigkeit anbieten können, ist in diesem Fall im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ein generelles Beschäftigungsverbot auf die gesamte Tätigkeit oder Teiltätigkeit auszusprechen.

Individuelles Beschäftigungsverbot

Ist durch besondere Umstände während Ihrer Schwangerschaft bei Fortsetzung der Beschäftigung eine Gefahr für Ihr Leben oder Ihre Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes gegeben, kann der Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot festlegen. Zur Vorlage erhalten Sie ein ärztliches Zeugnis. Aus dem Attest muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Fortsetzung dieser Beschäftigung zu einer Gefährdung führen könnte.


HINWEIS: Diese ärztliche Feststellung ist nicht identisch mit einer Krankschreibung!


DETAILS:

Mutterschutzlohn

Müssen Sie aufgrund oben genannter Beschäftigungsverbote ganz oder teilweise mit der Arbeit aussetzen, ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Mutterschutzlohnes verpflichtet. Sie erhalten mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eintrat. Das gilt auch bei finanziellen Einbußen, die Ihnen wegen des Beschäftigungsverbotes entstehen, etwa durch Wegfall der Akkord-, Fließband- oder Schichtarbeit.


DETAILS:

Einschränkungen nach der Mutterschutzfrist

Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann der Arzt auch nach Ablauf der Schutzfrist aussprechen, wenn die Frau infolge der Entbindung noch nicht voll leistungsfähig ist.

Im Zeugnis des Arztes sollen der Grad der geminderten Leistungsfähigkeit, die zulässigen Arbeiten sowie die Dauer der voraussichtlichen Minderleistungsfähigkeit angegeben sein.

Weiterführende Informationen


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.01.2014

 
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