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Unerfüllter Kinderwunsch 

Jedes siebte Paar in Deutschland bleibt ungewollt kinderlos. Die Ursachen können vielfältig sein, neben organischen Einschränkungen und Fehlfunktionen bei Mann und/oder Frau können bei einem Teil der Paare keine eindeutigen Gründe gefunden werden.

Heute steht ungewollt kinderlosen Paaren eine Reihe von Behandlungsmethoden der Reproduktionsmedizin zur Verfügung. Wenn Sie sich einer Behandlung unterziehen wollen, so beachten Sie, dass mitunter eine psychologische Betreuung sinnvoll und hilfreich ist. Einige reproduktionsmedizinische Zentren bieten ihren Patienten eine psychologische Begleitung während der Kinderwunschbehandlung an.

 

An wen können sich betroffene Paare wenden?

Zunächst können sich Frauen an ihre Frauenärztin oder ihren Frauenarzt wenden. Die behandelnde Ärztin erklärt Ihnen, welche Ursachen eine ungewollte Kinderlosigkeit haben kann und welche Möglichkeiten der Behandlung Ihnen offenstehen. Zudem wird sie schon einige Diagnosen treffen oder ausschließen können. Ihre gynäkologische Praxis kann Ihnen auch Auskunft zu Spezialisten, insbesondere zu Kinderwunsch-Zentren in Ihrer Nähe geben und Ihnen Behandlungsmethoden erläutern.

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Welche reproduktionsmedizinischen Behandlungsmethoden werden in Deutschland praktiziert?

  • Medikamentöse oder hormonelle Behandlung zur Follikelstimulation
    Bei gestörter Eizellproduktion wird oft mit einer medikamentösen oder hormonellen Stimulation begonnen. Es wird dann entweder der natürliche Eisprung abgewartet oder man löst den Eisprung künstlich (durch Spritzen eines Hormons) aus. Die Befruchtung geschieht dann auf natürlichem Weg mit Geschlechtsverkehr an den fruchtbaren Tagen.
  • Insemination
    Die Insemination ist eine Methode zur natürlichen Befruchtung, bei der Spermien des Mannes – nach Aufarbeitung – mittels eines Katheters direkt in die Gebärmutter der Frau eingeführt werden.
  • In-vitro-Fertilisation (IVF)
    Nach einer Eizellenentnahme (Follikelpunktion) werden die Eizellen mit der aufbereiteten Spermienflüssigkeit zusammengebracht. Die Verschmelzung von Eizelle und Spermium findet im Reagenzglas ("in vitro" – im Glas) statt. Bis zu drei Embryonen werden der Frau mit einem Katheter in die Gebärmutter übertragen.
  • Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)
    Diese Variante der In-vitro-Fertilisation wird bei geringer Samenqualität angewendet. Bei der ICSI wird ein Spermium mit einer dünnen Hohlnadel direkt in eine Eizelle injiziert. Wie bei der IVF werden bis zu drei Embryonen in die Gebärmutter der Frau eingesetzt.
  • Präimplantationsdiagnostik (PID)
    Bei der PID werden die Embryonen nach einer künstlichen Befruchtung auf Erbkrankheiten untersucht und nur unauffällige in die Gebärmutter eingepflanzt.
    Am 8. Dezember 2011 trat das Gesetz über die begrenzte Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID) in Kraft. Die Umsetzung erfolgt auf Länderebene. In den einzelnen Bundesländern wird die Realisation des Gesetzes je nach Strukturen angepasst.

Daneben gibt es eine Reihe von Methoden zur Behandlung spezifischer Ursachen der Kinderlosigkeit, beispielsweise gezielte Hormontherapien bei hormonellen Störungen von Männern und Frauen und besondere Methoden der Spermiengewinnung bei Verschluss der Samenleiter des Mannes.

Welche Leistungen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung?

Diagnostik und Maßnahmen zur Ovulationsinduktion

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die Diagnostik, wie auch die Kosten für die medikamentöse oder hormonelle Unterstützung der Reifung einer befruchtungsfähigen Eizelle (Ovulationsinduktion) vollständig.

Assistierte Reproduktion

Die Kosten für Maßnahmen der assistierten Reproduktion werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach § 27 des 5. Buches des Sozialgesetzes (SGB V) in den ersten drei Versuchszyklen zu 50 Prozent von den Krankenkassen erstattet. Das gilt sowohl für die Kosten der ärztlichen Leistung als auch für die erforderlichen Medikamente. Einige gesetzliche Krankenkassen übernehmen mehr als diesen Anteil, zum Beispiel 75 oder 100 Prozent. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die aktuelle Regelung.

Welches sind die Voraussetzungen für eine Kassenerstattung der Maßnahmen der künstlichen Befruchtung?

Die Leistungen der Krankenkassen umfassen medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft,

  • wenn diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
  • wenn nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird,
    HINWEIS: Eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist.
  • wenn die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
  • wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
  • sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121 a SGB V erteilt worden ist,
  • wenn das Alter der Frau zwischen 25 und 40 Jahren, das des Mannes zwischen 25 und 50 Jahren lliegt.

Vor Beginn der Behandlung muss der Krankenkasse ein Behandlungsplan vorgelegt werden.

HINWEIS: Nach Geburt eines Kindes besteht erneut Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung.

Ausgeschlossen sind:

  • Leistungen zur künstlichen Befruchtung nach einer Sterilisation
  • Leistungen für die Kryokonservierung von Samenzellen oder imprägnierten Eizellen

Welche Maßnahmen können wie oft auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden?

  • Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Auslösung des Eisprunges mit hCG, gegebenenfalls nach Behandlung mit Antiöstrogenen: bis zu acht Mal
  • Insemination nach Stimulation mit Gonadotropinen: bis zu drei Mal
  • IVF (In-vitro-Fertilisation): bis zu drei Mal
  • ICSI (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion): bis zu drei Mal

WEITERE INFORMATIONEN:

Finanzielle Unterstützung bei den ersten vier Versuchen

Ungewollt kinderlose Ehepaare erhalten in Sachsen eine finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung (IVF und ICSI).

DETAILS:

Welche Leistungen übernehmen die privaten Krankenversicherungen?

Die vertraglichen Regelungen der privaten Krankenversicherungen sind zum Teil sehr unterschiedlich. Im Allgemeinen sind die Leistungen der Privaten aber wesentlich umfangreicher. Manchmal treten Probleme bei sogenannten gemischt Versicherten auf. Das bedeutet dass ein Partner gesetzlich, der andere privat versichert ist.

Sie sollten daher in jedem Falle Ihre Krankenversicherungen vor einer Behandlung kontaktieren und im Detail klären, ob und welche Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei Ihrer Konstellation bezahlt werden.

Was müssen nicht verheiratete Paare beachten, die eine künstliche Befruchtung planen?

Seit 1. Januar 2011 ist die Anhörung von nicht verheirateten Paaren vor der Kommission "Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung" in Sachsen nicht mehr notwendig. Gleiches gilt für das zustimmende Votum bei der Behandlung mit heterologen Samen.

Maßnahmen der künstlichen Befruchtung können nun angewandt werden, wenn der behandelnde Arzt zu der Einschätzung gelangt, dass eine nicht verheiratete Frau mit einem nicht verheirateten Mann in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt und dieser die Vaterschaft an dem so gezeugten Kind anerkennen wird.

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Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, mit freundlicher Unterstützung durch die Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe am Universitätsklinikum "Carl Gustav Carus" der TU Dresden. 07.01.2014


 
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