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Bei einer Scheidung haben Sie Anspruch auf die Hälfte des Kontoguthabens, wenn sie während ihrer Ehe ein Gemeinschaftskonto führten (läuft auf den Namen beider Ehepartner). Ist das Konto überzogen, so sind das gemeinsame Schulden gegenüber der Bank.
Sie sollten das Gemeinschaftskonto im Zuge der Scheidung schnellstmöglich kündigen oder in ein Einzelkonto umwandeln.
Denken Sie auch daran, Ihrer Bank veränderte persönliche Angaben mitzuteilen, etwa wenn Sie nach der Scheidung einen anderen Namen tragen oder umgezogen sind.
Freistellungsauftrag für Kapitalerträge
Im Trennungsjahr haben Eheleute noch ein gemeinsames Freistellungsvolumen. Sie dürfen daher für das gesamte Kalenderjahr der Trennung nur gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen.
Für Kalenderjahre, die auf das Trennungsjahr folgen, müssen Sie und Ihr getrennt lebender Ehepartner die Freistellungsaufträge jeweils für sich allein erteilen. Gleiches gilt selbstverständlich auch für geschiedene Eheleute.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz