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Viele Gemeinden bieten für Kinder unter drei Jahren neben Krippenplätzen auch die Betreuung in Kindertagespflege an.Diese Betreuungsform ist auch für größere Kinder bis zum Schuleintritt möglich. Die Eltern zahlen für die Kindertagespflege nicht mehr als für eine Betreuung in der Krippe oder dem Kindergarten.
Tagesmütter und -väter kümmern sich entweder in ihrer eigenen Wohnung, um Haushalt der Eltern oder in anderen kindgerechten Räumen maximal fünf gleichzeitig anwesende Kinder. Einige Tagesmütter oder Tagesväter kommen auch zu ihren Schützlingen ins Haus.
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Anmeldung für einen Betreuungsplatz in Kindertagespflege (Kinder bis drei Jahre)
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Erfahrene Betreuungspersonen
Auf die nötigen Erfahrungen der Betreuungspersonen (amtlich: Kindertagespflegepersonen) können Sie sich verlassen. Nicht selten haben sich ausgebildete Fachkräfte auf diese Weise selbstständig gemacht. Zudem muss jeder, der im Bereich der Kindertagespflege tätig sein möchte, die Erlaubnis des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (des Jugendamts) vorweisen.
Im Rahmen der Erlaubniserteilung prüfen die zuständigen Mitarbeiter neben der fachlichen, gesundheitlichen und persönlichen Eignung unter anderem auch, ob genügend kindgerechte Räume zur Verfügung stehen.
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Erlaubnis zur Kindertagespflege beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Für den Schadensfall ist vorgesorgt
Sollte es bei der Betreuung Ihres Kindes außer Haus zu einem Schaden kommen, ist vorgesorgt. Hat das Jugendamt die Eignung des Betreuungsperson festgestellt, sind die Schützlinge genau so wie Kinder in Kindertageseinrichtungen über die Unfallkasse Sachsen gesetzlich unfallversichert.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde, Ihrem zuständigen Jugendamt oder dem Sächsischen Landesjugendamt. Eine wichtige Orientierungshilfe bieten die Empfehlungen des Landesjugendamtes zur Tagespflege:
- Empfehlungen zur Kindertagespflege [PDF]
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Jugendämter in Sachsen
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Rechtsgrundlage
- § § 23, 24, 43 Absatz 1 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII)
- Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG)
- Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 31.07.2014