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Gehen Eltern einer Erwerbstätigkeit nach, sind sie meist darauf angewiesen, ihre Kinder in einer Kindertageseinrichtung unterzubringen oder in Kindertagespflege zu geben. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind gesetzlich dazu verpflichtet, für Kinder unter drei Jahren und Grundschulkinder ausreichend Betreuungsplätze anzubieten. Jedes Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres hat bis zum Schuleintritt sogar einen Rechtsanspruch auf einen Platz in der Kindertagesbetreuung.
Die Eltern zahlen nur einen Teil der Betreuungskosten als Elternbeiträge.
- Kinderbetreuung, Eltern zahlen mit
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Schulvorbereitung
Amt24-Informationen
Sie können wählen, ob Ihr Kind in eine kommunale Einrichtung (öffentliche Trägerschaft) oder in eine Einrichtung in freier Trägerschaft gehen soll. Träger der freien Jugendhilfe können sein:
- Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
- Verbände der freien Wohlfahrtspflege, wie Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz,
- Vereine, wie Deutscher Kinderschutzbund e. V. und Elterninitiativen
Daneben bieten manche Arbeitgeber eine betriebliche Kinderbetreuung an.
Der Träger der Einrichtung ist auch immer Ihr Ansprechpartner bei Fragen zur Anmeldung. Er informiert Sie über das pädagogische Konzept, über Öffnungszeiten, Gruppengrößen und freie Plätze.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 31.07.2014