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Lebenslagen-> Familie und Partnerschaft-> Heirat-> Planung der Heirat-> Verlobung
Verlobung 

Von einer Verlobung spricht man, wenn sich zwei Menschen unterschiedlichen Geschlechts versprechen, zu heiraten. Wie sie das tun, bleibt ihnen überlassen. Auf die Einhaltung bestimmter äußerer Formen, wie zum Beispiel einen Ringwechsel oder eine Verlobungsanzeige, kommt es dabei nicht an.

Rein rechtlich betrachtet ist die Verlobung das Vorstadium zur Ehe. Genau genommen ist die Verlobung ein Vertrag, durch den die Verpflichtung zur Eheschließung begründet wird. Dieses Versprechen können auch Minderjährige abgeben, sofern sie die personenrechtlichen Folgen ihres Handelns einzusehen vermögen. Bei der Eheschließung sollten die Verlobten aber volljährig sein. Das Amtsgericht (Familiengericht) kann auf Antrag hiervon eine Befreiung erteilen, wenn die oder der Jugendliche das 16. Lebensjahr vollendet hat und der künftige Ehepartner beziehungsweise die künftige Ehepartnerin volljährig ist.

Ab der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt gelten die Partner in jedem Fall als Verlobte im Rechtssinne.

Die geschlossene Verpflichtung zur Heirat ist nicht erzwingbar. Überlegt es sich einer der beiden Verlobten anders, kann er die Verlobung lösen, sein (ehemaliger) Partner kann dann nicht auf die Eheschließung klagen.

Die Auflösung einer Verlobung kann aber andere Folgen haben. Einerseits können die Verlobungsgeschenke zurückgefordert werden. Andererseits besteht eine Schadensersatzpflicht desjenigen, der ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurückgetreten ist oder der den Rücktritt des anderen verschuldet hat. Er muss alle Aufwendungen, die in Erwartung der Ehe gemacht wurden (zum Beispiel die Aufgabe einer Wohnung oder einer Arbeit) ersetzen. Diese Ersatzpflicht ist aber auf die Aufwendungen begrenzt, die den Umständen nach auch angemessen waren.

Verlobte können bereits vor der Heirat einen Ehevertrag abschließen.

Das Verlöbnis ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1297 bis 1302 geregelt. Die §§ 1297 Absatz 2 und 1298 bis 1302 gelten entsprechend auch für die Personen, die sich versprechen, eine Eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz

 
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