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Da Eltern für Unterhalt und Ausbildung ihrer Kinder aufkommen müssen, haben sie erhebliche finanzielle Aufwendungen zu tragen. Der Staat entlastet Familien im Rahmen des Familienleistungsausgleichs, das heißt durch das Kindergeld, welches als Steuervergütung gezahlt wird, oder durch die Freibeträge für Kinder.
Im laufenden Jahr erfolgt die Steuerfreistellung zunächst nur über das monatlich gezahlte Kindergeld.
Beim Lohnsteuerabzug wirken sich die als sogenannter Kinderzähler in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragenen Freibeträge für Kinder nur auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls auf die Kirchensteuer aus (eine Ausnahme gilt bei Kindern im Ausland, wenn für das Kind kein Kindergeldanspruch besteht).
Bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung (mit dem Vordruck "Anlage Kind") prüft das Finanzamt für jedes einzelne Kind von Amts wegen, ob die Freibeträge für Kinder abzuziehen sind. In diesem Fall wird die ermittelte Einkommensteuer um den Betrag des Kindergeldanspruches erhöht. Durch die Freibeträge für Kinder sollen Steuerpflichtige mit Kindern gegenüber Steuerpflichtigen ohne Kinder mit gleichem Einkommen steuerlich entlastet werden.
Kindergeld
Kindergeld wird vom Geburtsmonat des Kindes an in folgender Höhe ausgezahlt:
- für das erste und zweite Kind jeweils EUR 184,00
- für das dritte Kind EUR 190,00
- für jedes weitere Kind EUR 215,00
Kinderfreibeträge
Die Freibeträge für Kinder umfassen
- den Kinderfreibetrag in Höhe von jährlich EUR 2.184 (sächliches Existenzminimum) und
- den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von EUR 1.320 jährlich für jedes zu berücksichtigende Kind.
Ein Ansatz der Freibeträge kommt in Betracht, wenn der Anspruch auf Kindergeld die individuelle steuerliche Wirkung der Freibeträge nicht ausgleichen kann. Dies wird zumeist nur bei relativ hohem Einkommen der Fall sein. Je nachdem, was für Sie günstiger ist, haben Sie also entweder Anspruch auf Kindergeld oder auf Freibeträge für Kinder.
Doppelter Betrag für zusammenveranlagte Eltern
Werden Sie als Eheleute / Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, verdoppeln sich die oben genannten Beträge, wenn das Kind zu beiden in einem Kindschaftsverhältnis steht. Überdies stehen die doppelten Freibeträge in Höhe von EUR 4.368 beziehungsweise EUR 2.640 Ihnen auch allein zu, wenn Sie etwa das Kind allein adoptiert haben oder der andere Elternteil verstorben ist.
Übertragung der Freibeträge
Hat ein minderjähriges Kind seinen Wohnsitz nur bei einem Elternteil, kann dieser beim Finanzamt beantragen, dass der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils auf ihn übertragen wird. Das ist unabhängig vom Kinderfreibetrag möglich. Eine Übertragung scheidet jedoch aus, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der Übertragung widerspricht, weil er (ebenfalls) Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Wird das Kind volljährig, kann der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für das entsprechende Jahr nur für den Zeitraum übertragen werden, in dem das Kind noch minderjährig ist.
Auf Antrag kann das Finanzamt die den Eltern zustehenden Freibeträge auch auf einen Stiefeltern- oder Großelternteil übertragen, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist.
Kinder im Ausland
Lebt das Kind außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, werden die Freibeträge unter Umständen nur zu drei Vierteln, zur Hälfte oder zu einem Viertel angesetzt.
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen bietet eine Informationsbroschüre unter dem Titel "Kinder im Steuerrecht" zum Download an. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt.
- Broschüre "Kinder im Steuerrecht"
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