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Abstammung
Wer ist die Mutter? Wer ist der Vater?
Die Frage nach der Mutter erübrigt sich. "Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat", daran lässt das Bürgerliche Gesetzbuch keinen Zweifel. Selbst wenn eine Frau eine befruchtete Eizelle austrägt, die nicht von ihr stammt, ist somit die Herkunft des Kindes in jedem Falle klar. Eizellenspenden sind in Deutschland übrigens verboten.
Vater sein ist die höchste Autorschaft und ein ebenso großes Geheimnis. Der Philosoph Johann Georg Hamann (1730–88) meinte dies sicher nicht im rechtlichen Sinn. Das Bürgerliche Gesetzbuch sorgt bei der Vaterschaft für Klarheit:
- Kommt das Kind in der Ehe zur Welt, dann ist der Gatte automatisch der Vater.
- Der Mann, der die Vaterschaft anerkennt, wird Vater oder
- der Mann, dessen Vaterschaft durch das Gericht festgestellt wurde.
Nicht für jeden Mann sind Kinder die reine Freude. Schließlich könnte es ja sein, der Nachwuchs wird ihm untergeschoben. Oder die Mutter will ihm das Kleine lieber vorenthalten. Wer kann die Vaterschaft anfechten?
- der Mann, der mit der Mutter verheiratet war, als das Kind zur Welt kam
- derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat
- wer an Eides statt versichert hat, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beiwohnte, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und der Anfechtende der leibliche Vater des Kindes ist
- die Mutter
- das Kind
- die zuständige Behörde, wenn die Vaterschaft auf einem Anerkenntnis beruht, zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen wurden
Statt oder neben dem Anfechtungsverfahren können die vorgenannten Personen – mit Ausnahme des mutmaßlichen biologischen Vaters – auch ein Verfahren auf Klärung der Abstammung einleiten.
Und was ist bei einer Samenspende für die Partnerin? Wer darin einwilligt, muss auch als Vater dazu stehen. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, um das Kind rechtlich zu schützen.
Name
Der Name sagt viel aus über einen Menschen. Anders als beim Vornamen ist der Familienname nicht frei wählbar. So Vater und Mutter bekannt sind, stehen zwei Namen zur Wahl. Die Bestimmung des Kindesnamens kann sich jedoch nach verschiedenen Regeln richten:
- Das Kind bekommt den gemeinsamen Ehenamen der Eltern – ohne Begleitnamen, den etwa einer der Ehepartner trägt.
- Haben die Eltern verschiedene Zunamen, aber das gemeinsame Sorgerecht, müssen sie für ihr Kind einen ihrer Namen wählen.
- Liegt die elterliche Sorge nur bei einem Elternteil, so bekommt das Kind auch dessen Namen.
- Nehmen Vater und Mutter nachträglich einen Ehenamen an, gilt dieser grundsätzlich auch für das Kind.
Dazu müssen beide dem Standesbeamten gegenüber eine Erklärung abgeben. Im Zweifelsfall lässt der Familienrichter Mutter oder Vater entscheiden (Zuweisung des Entscheidungsrechtes). Übernehmen beide erst später die gemeinsame Sorge, können Sie innerhalb von drei Monaten den Familiennamen für ihr Kind neu bestimmen. Die Eltern können allerdings einvernehmlich auch die andere Namensnennung vereinbaren.
Rechtsgrundlage
Abstammung
- §§ 1591 bis 1600d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Name
- §§ 1616 bis 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gerichtliche Verfahren
- §§ 111 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Familiensachen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz