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Ein Kind braucht den Kontakt zu seinen nächsten Verwandten und Bezugspersonen, um sich gesund entwickeln zu können. Diesem Grundsatz entspricht seit 1998 das reformierte Umgangsrecht. Auch nach Trennung und Scheidung sollen dem Kind die vertrauten Beziehungen so weit als möglich erhalten bleiben. Per Gesetz haben Sie als Eltern sogar den Umgang mit nahestehenden Personen zu ermöglichen und zu unterstützen.
Recht auf Umgang haben neben den Eltern und dem Kind die Großeltern und Geschwister. Auch enge Bezugspersonen, die für das Kind tatsächlich die Verantwortung tragen oder getragen haben, zählen hinzu.
Wenn es dem Kind schadet, kann das Familiengericht den Umgang zu bestimmten Personen einschränken oder ganz verbieten.
Kinder dürfen sich gegen Besuchsverbot wehren
Nach einer Trennung ist dem anderen Elternteil schnell schlechte Einflussnahme nachgesagt. Kaum ein Kind wird sich dann dem Besuchsverbot von Mutter oder Vater entgegenstellen. Hinnehmen muss es ein solches Verbot aber nicht. Das Kind oder eine Vertrauensperson kann zum Jugendamt gehen und um Vermittlung bitten.
Hält der eine Elternteil an dem Besuchsverbot fest, entscheidet auf Antrag das Familiengericht. Der Umgang kann dann auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
Zum Äußersten muss es dennoch nicht kommen, denn vor der Vollstreckung bleibt noch immer das Signal eines Vermittlungsverfahrens.
Gemeinsam regeln, wie oft man sich sieht
Wer die Kinder wie oft sieht, haben die Beteiligten selbst zu regeln. Ist eine Einigung unmöglich, kann jeder Umgangsberechtigte beim Familiengericht einen gerichtlichen Antrag auf Regelung des Umgangs stellen. Dann entscheidet der Familiengericht, welche Kontakte für das Kind gut und richtig sind.
Dazu muss es nicht kommen, wenn die Angehörigen mit ihren Zwistigkeiten die Beratungsangebote der Jugendhilfe oder des Jugendamts nutzen und sich nach deren Vermittlungsvorschlägen richten.
Ermutigung zu Anruf, Brief und Besuch
Kinder spüren Spannungen, die nach der Trennung zwischen den Eltern herrschen. Gerade deshalb müssen Vater und Mutter ihre Kinder zu einem Anruf, einen Brief oder einen Besuch ermutigen.
Eltern müssen Kontakte der Kinder erwidern
Mancher überwindet seinen Trennungsschmerz, indem er sein Kind einfach "vergisst". Reagieren Vater oder Mutter gar nicht mehr auf Kontaktversuche, vermag das Jugendamt zu helfen. Das Kind kann sich direkt an die Beratungsstelle wenden. Hier wird man dem verlorenen Elternteil klarzumachen versuchen, wie wichtig die Begegnungen sind. Ist die Einigung erfolglos, wird die Entscheidung ein Fall fürs Familiengericht.
Rechtsgrundlage
Umgang mit Eltern und anderen Bezugspersonen
- §§ 1684 bis 1685 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gerichtliche Verfahren
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz