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Eltern müssen nicht nur dafür sorgen, dass ihre Kinder Kleidung, Essen und ein Dach über dem Kopf haben. Zum Lebensunterhalt gehören auch Kosten für eine angemessene Ausbildung, mit der sich die Fähigkeiten und Neigungen der Jungen und Mädchen entwickeln. Schließlich soll der Nachwuchs ja einmal wirtschaftlich auf eigenen Beinen stehen.
Haben die jungen Leute ihre Ausbildung beendet, müssen sie ihren Lebensunterhalt allein bestreiten.
Neues Unterhaltsrecht
Seit 2008 ist das Unterhaltsrecht neu geregelt. Die Gesetzesreform verbessert insbesondere die Situation von Trennungskindern. Ehepartner werden stärker in die Pflicht genommen, nach Trennung und Scheidung selbst für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.
Im Justizportal von Nordrhein-Westfalen finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Neuerungen zum Unterhaltsrecht:
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Unterhalt
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Wer muss für wen aufkommen?
Verwandte in gerader Linie haben grundsätzlich füreinander aufzukommen – Großeltern, Eltern und Kinder sind also gegenseitig unterhaltspflichtig. Schön, wenn sich Geschwister gegenseitig oder wenn Onkel und Tanten Neffen und Nichten unterstützen, doch verpflichtet sind sie dazu nicht.
Grundlage sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Familienunterhalt, doch folgt der Unterhalt für Kinder noch einigen besonderen Regelungen. Minderjährige Kinder etwa genießen besondere Rechte.
Geld oder Betreuung?
Wer sein minderjähriges Kind versorgt, betreut und erzieht, trägt seinen Teil zum Unterhalt bei. Man nennt dies "Naturalunterhalt". Leben Mutter oder Vater vom Kind getrennt, muss dieser Elternteil für den Unterhalt seines Kindes zahlen. Der Gesetzgeber bezeichnet das als "Barunterhalt".
Unterhaltszahlung – wie hoch?
Die zuvor sehr komplizierten Regelungen, welche Unterhaltszahlungen minderjährigen Kindern im Einzelnen zustehen (Barunterhalt), wurden mit der Gesetzesreform zum 01.01.2008 vereinfacht. Ein Ost-West-Gefälle bei der Berechnung gibt es nicht mehr, die Kinder aller Bundesländer haben den gleichen Anspruch auf Mindestunterhalt. Dieser wiederum orientiert sich am sogenannten sächlichen Existenzminimum, was dem doppelten steuerlichen Kinderfreibetrag entspricht.
Auf Grundlage der so genannten Düsseldorfer Tabelle bieten die jeweiligen Oberlandesgerichte eine Orientierungshilfe zum Unterhaltsbedarf, den die Kinder ihrem Alter nach haben. Die Unterhaltsleitlinien enthalten auch eine Unterhaltstabelle.
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Unterhaltsleitlinien
Oberlandesgericht Dresden
Je nach Einzelfall weicht der tatsächliche Unterhalt vom Richtwert ab. Das kann insbesondere bei extrem unterschiedlichen Einkommen der Fall sein. Lebt das Kind abwechselnd bei Mutter und Vater, teilen sich die Eltern Barunterhalt und Pflegeaufwand.
Erhält der betreuende Elternteil das gesamte Kindergeld, so muss der andere entsprechend seines Anteils weniger Unterhalt zahlen.
Kinder bis 18 Jahre an erster Stelle
Das neue Unterhaltsrecht stellt minderjährige unverheiratete Kinder unmissverständlich an die erste Stelle. Im zweiten Rang stehen alle Väter und Mütter, die Kinder betreuen – und zwar unabhängig davon, ob das Paar verheiratet war oder nicht. Geht die Betreuung zu Lasten eines Elternteils, kann dieser vom anderen unter bestimmten Umständen einen so genannten Betreuungsunterhalt verlangen.
Bis die Kinder 18 Jahre alt sind, müssen ihre Eltern mit jeder nur zumutbaren Kraft für den Unterhalt sorgen (gesteigerte Unterhaltsverpflichtung). Dafür kommen auch eine Nebentätigkeit und der Einsatz des Vermögens in Betracht. Zudem können Eltern beispielsweise gegenüber ihren minderjährigen Kindern weniger Mittel für den Eigenbedarf (Selbstbehalt) geltend machen als gegenüber anderen Gläubigern.
Unterhaltszahlung bei Arbeitslosigkeit
Wenn Sie Unterhalt zahlen und Ihre Arbeit verlieren sollten, steht Ihr Kind dennoch an erster Stelle. Sie müssen weiterhin Unterhalt zahlen, auch wenn das schwierig für Sie ist. Ihr geringeres Einkommen wird berücksichtigt. Auch können Sie sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, wenn Ihr Einkommen ganz oder teilweise unter dem zumutbaren Betrag für den Eigenbedarf liegt (Selbstbehaltsgrenze).
Großeltern zahlen mit
Wenn die Einkünfte in der Familie beim besten Willen nicht reichen, sind Oma und Opa gefragt. Allerdings gelten bei Großeltern, die für die Enkel haften, nicht die strengen Anforderungen der gesteigerten Unterhaltspflicht. Ihr Eigenbedarf (Selbstbehalt) ist deutlich höher.
Unterhalt für Volljährige?
Sind die Küken flügge, werfen die Eltern sie aus dem Nest. Dies trifft im Unterhaltsrecht grundsätzlich auch für 18-Jährige zu, denn der Betreuungsanspruch gilt für junge Erwachsene nicht mehr. Aus der Unterhaltspflicht entlassen sind die Eltern deshalb noch lange nicht. Dazu müssten die Kinder vom eigenen Einkommen leben können.
Ein Beispiel: Martin geht in die Lehre und lebt bei der Mutter. Als er 18 wird, bedrängt er die Mutter, sie soll ihm Unterhalt wie der Vater zahlen. Ein Anruf beim Jugendamt gibt Martin Recht. Alles bekommt der Junge dennoch nicht, schließlich zahlt die Mutter ja für Kost und Logis.
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Unterhaltsleitlinien
Oberlandesgericht Dresden
Leistung hat Grenzen
Schiebt das erwachsene Kind aus Bequemlichkeit die Arbeitssuche immer wieder hinaus, brauchen die Eltern das selbstverständlich nicht zu unterstützen. Auch bei einem sittlichen Verschulden und schweren Verfehlungen sieht das Familienrecht Beschränkungen oder einen Zahlungsstopp vor. Dazu müsste es allerdings schon zu schlimmen Handgreiflichkeiten und groben Beleidigungen kommen.
Auch Kinder zahlen für ihre Eltern
Auch darauf sei ergänzend noch hingewiesen: Zum Familienunterhalt gehört es ebenso, dass die Nachkommen bei Bedürftigkeit für den Unterhalt ihrer Eltern sorgen. Allerdings gelten für die Pflege von Mutter und Vater ein höherer Selbstbehalt und eine geringere Unterhaltspflicht. Nach dem Bundesverfassungsgericht darf dadurch die Lebensstellung der Kinder nicht nachhaltig beeinträchtigt werden.
Rechtsgrundlage
Unterhalt – allgemeine Vorschriften
- §§ 1601 bis 1615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Unterhaltsgewährung für minderjährige Kinder
- § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
- § 1615 a bis o Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz