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Kinder brauchen eine schützende, umsorgende Hand. Das bürgerliche Recht trägt den Eltern auf, für Person und Vermögen ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst auch die gesetzliche Vertretung des Kindes. Aber wer steht wie in der Pflicht?
Sorge um das Kind – gemeinsam oder allein
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen seit einer zum 19.05.2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Es sind damit im Wesentlichen die folgenden Fallgestaltungen denkbar, die zu einem gemeinsamen Sorgerecht der nicht miteinander verheirateten Eltern führen:
- Nach der Geburt des Kindes heiraten die Mutter und der Vater, der seine Vaterschaft zuvor anerkannt hat.
- Die Mutter und der Vater erklären beim Jugendamt ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge. Mutter und Vater haben damit das gemeinsame Sorgerecht.
- Erklärt die Mutter ihr Einverständnis nicht, kann der Vater versuchen, beim Jugendamt eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Hält er diesen Weg nicht für erfolgversprechend, kann er direkt einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen. Dieses entscheidet darüber, ob es bei der Alleinsorge der Mutter bleibt oder ob das Sorgerecht auf den Vater mit übertragen wird.
Im letztgenannten Fall ist also die Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich. In diesem erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Gibt die Mutter keine Stellungnahme ab oder bringt sie in ihrer Stellungnahme keine nachvollziehbaren Gründe vor, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnten, soll das Familiengericht in einem schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. Dieses schriftliche und sehr vereinfachte Verfahren findet jedoch auch dann nicht statt, wenn dem Gericht derartige Gründe auf anderem Wege bekannt werden oder wenn beispielsweise erkennbar ist, dass das sprachliche Ausdrucksvermögen der Mutter stark eingeschränkt ist. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist mithin nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (sogenannte "negative Kindeswohlprüfung"). In Ausnahmefällen kann dem Vater auch das alleinige Sorgerecht für das Kind übertragen werden Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Was geschieht bei einer Trennung?
Haben Eltern gemeinsam für ihr Kind zu sorgen, ändert sich daran auch mit Trennung oder Scheidung nichts. Doch nicht jedem Paar gelingt es, Beziehungskonflikte von der Elternschaft zu trennen.
Wenn erzwungene Gemeinsamkeit dem Kind mehr schaden als nutzen würde, dann kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die Sorge allein übertragen.
Bestehen Zweifel, wird das Gericht die Mädchen und Jungen selbst nach ihren Wünschen und Bindungen fragen. Jugendliche ab 14 Jahre können der richterlichen Entscheidung sogar widersprechen.
… und wenn ein Elternteil stirbt?
Nichts ist schlimmer für ein Kind, als wenn es Mutter oder Vater verliert. Gut, wenn der verbliebene Elternteil auch das Sorgerecht hat. Dann steht ihm die elterliche Sorge zu.
Möglicherweise hatte aber die Mutter das alleinige Sorgerecht, weil die Eltern nicht verheiratet waren. Das Familiengericht wird dann dem Vater die Verantwortung übertragen, wenn es dem Kinde dient.
War die oder der Verstorbene auf Grund einer Entscheidung des Familiengerichts allein verantwortlich – etwa nach einer Scheidung –, dann entscheidet das Familiengericht ebenfalls, was dem Wohl des Kindes am meisten dient. Andere Verwandte könnten das Sorgerecht als Vormund möglicherweise besser wahrnehmen.
Rechtsgrundlage
Elterliche Sorge
- §§ 1626 bis 1698b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gerichtliche Verfahren
- §§ 151 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Kindschaftssachen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz