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Ferien- und Nebenjobs: Muss ich meinen Lohn versteuern? 

Ferienjobber sind in der Regel für die Dauer ihrer Tätigkeit in den Betrieb eingeordnet, weisungsgebunden und deshalb steuerlich als Arbeitnehmer zu behandeln. Selbst Arbeitslöhne, die von Schülern erzielt werden, sind einkommen- beziehungsweise lohnsteuerpflichtig. Das Erheben und Abführen der Lohnsteuer ist Aufgabe des Arbeitgebers und kann auf zwei Arten erfolgen:

  • nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder
  • durch Lohnsteuerpauschalierung

Persönliche Lohnsteuerabzugsmerkmale

Grundsätzlich benötigt der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer dessen persönliche Lohnsteuerabzugsmerkmale. Dafür gibt es ein ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) genanntes elektronisches Verfahren mit einer Datenbank der Finanzverwaltung, in der diese Informationen hinterlegt sind.

Der Arbeitgeber ruft die Informationen elektronisch ab. Dafür müssen Sie ihm bei Eintritt in ein Arbeits- / Dienstverhältnis nur bestimmte "Schlüsselinformationen" – Ihre steuerliche Identifikationsnummer und Ihr Geburtsdatum – geben. Außerdem wird die Angabe benötigt, ob es sich um Ihr Hauptarbeitsverhältnis oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt (und außerdem bei einem Nebenarbeitsverhältnis: ob und in welcher Höhe ein dafür festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll).

Der Lohnsteuerabzug nach den persönlichen Lohnsteuerabzugs­merkmalen ist oftmals die günstigere Variante für die Besteuerung der Einkünfte aus der Ferientätigkeit: In den meisten Fällen erzielen Schüler nur niedrige Einkünfte, so dass sich für das betreffende Jahr eine niedrigere oder gar keine persönliche Einkommensteuer ergibt. Die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer kann dann teilweise oder vollständig vom Finanzamt erstattet werden. Hierfür müssten Sie beim Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuer­erklärung abgeben.

Lohnsteuerpauschalierung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach bestimmten Pauschsteuersätzen ermitteln. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer dann übernehmen; Ihre steuerlichen Pflichten als "Ferienjobber" sind damit erfüllt. Allerdings kann Ihnen das Finanzamt diese pauschalen Lohnsteuern weder auf Ihre persönliche Einkommensteuerschuld anrechnen noch erstatten, weil die pauschal besteuerten Arbeitslöhne bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Einnahmen erfasst werden.

Hinweis für den Kindergeldbezug

Seit 2012 wird ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren bei der Ermittlung des Anspruchs auf Kindergeld unabhängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums allerdings nur, wenn es keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit nachgeht. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob sind jedoch unschädlich.

Weitere Informationen


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 23.01.2015

 
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1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
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Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
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