Lebenslagen-> Familie und Partnerschaft-> Adoption-> Ein Kind adoptieren
Bei einer Adoption nehmen Sie ein Kind mit sämtlichen Rechten und Pflichten in die eigene Familie auf. Diese "Annahme als Kind" ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und wenn zu erwarten ist, dass zwischen den Adoptiveltern und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Voraussetzungen
Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinsam annehmen, dabei muss einer der Ehegatten mindestens 25, der oder die andere 21 Jahre alt sein. Letzteres gilt auch, wenn er oder sie das Kind des anderen Ehe- oder Lebenspartners im Rahmen einer Stiefkind- oder Sukzessivadoption annehmen möchte. Wer als Einzelperson ein Kind adoptieren will, muss mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Planung und Bewerbung
Wenden Sie sich bitte an eine Adoptionsvermittlungsstelle, wenn Sie ein Kind adoptieren möchten. Die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle informieren Sie umfassend über das Verfahren und Ihre Möglichkeiten.
Wenn Sie sich nach dem Gespräch als Adoptiveltern bewerben wollen, müssen Sie einen Antrag auszufüllen. In der Regel ist das ein Fragebogen, den Sie im Beratungsgespräch erhalten. Dieser wird dann zusammen mit verschiedenen Unterlagen bei der Adoptionsvermittlungsstelle abgeben.
Die Adoptionsvermittlungsstelle prüft Ihre Bewerbung sorgfältig. Dabei spielen neben den rechtlichen Aspekten auch soziale Faktoren eine große Rolle.
Kind kennenlernen
Stellt die Adoptionsvermittlungsstelle Ihre grundsätzliche Eignung, ein Kind zu adoptieren, fest, beginnt danach eine Wartezeit bis die Adoptionsvermittlungsstelle einen Vermittlungsvorschlag für Sie hat. Dieser enthält alle bekannten Informationen über das Kind und wird mit Ihnen besprochen. Sie können sich dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Kind kennenlernen möchten. Wenn dies der Fall ist, finden erste Kontakte unter Begleitung der Adoptionsfachkraft statt.
Aufnahme des Kindes und Abschluss der Adoption
Indem Sie das Kind bei sich aufnehmen, beginnt die Zeit der Adoptionspflege, deren Dauer sich am Alter des Kindes orientiert. Je älter das Kind ist, desto länger sollte die Adoptionspflegezeit sein. In dieser Zeit stellen Sie einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht.
Liegen die Einverständniserklärung der leiblichen Eltern und des Kindes beziehungsweise seines gesetzlichen Vertreters vor, entscheidet das Familiengericht unter Beteiligung der Adoptionsvermittlungsstelle über den Adoptionsantrag.
Wird die Adoption ausgesprochen und der Adoptionsbeschluss rechtskräftig, erlöschen die Verwandtschaftsbeziehungen des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie. Das Kind wird rechtlich zu einem vollständigen Mitglied Ihrer Familie und trägt Ihren Familiennamen.
Im Geburtsregister des Kindes werden Sie von Amts wegen als Eltern eingetragen. Danach können Sie für das Kind eine neue Geburtsurkunde erhalten, die Sie als Eltern ausweist.
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Adoption – ein denkbarer Weg (Informationen für Adoptionsbewerber)
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 06.11.2014