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Gibt es Kündigungsfristen?
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt bei einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit für den Mieter drei Monate. Auf den Kündigungsgrund kommt es dabei nicht an.
Durch den Vermieter kann ein unbefristeter Mietvertrag nur aus den gesetzlich anerkannten Gründen gekündigt werden, zum Beispiel wenn er selbst die Wohnung beziehen möchte oder der Mieter gegen Bestimmungen des Mietvertrags verstößt.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen des Vermieters richten sich danach, wie lange Sie als Mieter die Wohnung schon bewohnen:
- bis zu fünf Jahre Mietdauer: drei Monate
- fünf bis acht Jahre Mietdauer: sechs Monate
- mehr als acht Jahre Mietdauer: neun Monate
Können Zeitmietverträge verlängert werden?
Ein Mietvertrag kann nur unter bestimmten Voraussetzungen befristet werden. Sollte der Befristungsgrund nicht mehr aktuell sein, kann der Mietvertrag auch verlängert werden. Als Mieter sollten Sie in diesem Fall Ihren Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Frist darauf ansprechen und um eine Verlängerung bitten. Wenn der Vermieter aber nachweisen kann, dass er die Wohnung zum festgesetzten Zeitpunkt auf jeden Fall benötigt, ist er nicht zur Vertragsverlängerung verpflichtet.
Wann gibt es Ausnahmen?
Von den Kündigungsfristen kann in folgenden Fällen abgewichen werden:
- Mieter oder Vermieter verstoßen so schwerwiegend gegen die Vereinbarungen des Mietvertrags, dass dem anderen Vertragspartner eine Fortführung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten ist.
- Der Mieter kümmert sich um einen Nachmieter, der die Wohnung innerhalb der eigentlichen Kündigungsfrist beziehen wird. Dies ist aber von der Zustimmung des Vermieters abhängig, er kann nicht dazu gezwungen werden.
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Wohnungsmietrecht – Ein Ratgeber für Mieter und Vermieter
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014