Lebenslagen-> Bauen und Wohnen-> Nachbarschaft-> Streitschlichtung
Mit gutem Willen auf beiden Seiten und der Bereitschaft, die Schuld für eine Streitigkeit im Nachbarrechtsverhältnis nicht nur bei dem anderen, sondern auch bei sich selbst zu suchen, werden sich die meisten Problemfälle bereinigen lassen. Stets sollten Sie daran denken, dass Sie mit Ihrem Nachbarn auch noch nach einem Streit weiter Zaun an Zaun leben müssen.
Was tun, wenn es doch einmal zum Streit kommt?
Wenn irgend möglich, sollten Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung, die für beide Parteien zumeist sehr belastend ist, vermeiden. Eine Möglichkeit, durch Anrufung eines neutralen Dritten einen Streit schlichten zu lassen, bietet die Inanspruchnahme eines Friedensrichters, vor dem im Freistaat Sachsen Nachbarschaftsstreitigkeiten ausgetragen werden können.
Gerade in Nachbarschaftsstreitigkeiten gelingt es den sächsischen Friedensrichtern häufig, eine gütliche Einigung der Nachbarn herbeizuführen. Deshalb ist die Anrufung der Schiedsstelle stets sinnvoll.
Kommt dort jedoch keine Einigung zustande, bleibt Ihnen nur der Weg zum Gericht.
Für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens fallen Kosten an, die den Wert des Streitgegenstandes schnell überschreiten können. Eine Streitbeilegung im Vorfeld – beispielsweise durch Anrufung einer Schiedsstelle – erspart daher nicht nur Ärger, sondern zumeist auch hohe Kosten.
Welches Gericht ist zuständig?
Für Streitigkeiten aus dem Nachbarrechtsgesetz sowie dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind die Zivilgerichte (sogenannte "ordentliche Gerichte") zuständig, und zwar in erster Instanz das Amtsgericht bis zu einem Streitwert von EUR 5.000 und das Landgericht bei einem höheren Streitwert. Ausschlaggebend für die Berechnung des Streitwertes ist zum Beispiel die Höhe einer Schadensersatzforderung oder der Wert eines zu beseitigenden Baumes.
Wollen Sie hingegen gegen einen behördlichen Bescheid (zum Beispiel gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung, durch die dieser ermächtigt wird, in unmittelbarer Nähe zur Grenze ein Wohnhaus zu errichten) vorgehen, müssen Sie das Verwaltungsgericht anrufen.
Wann ist die Unterstützung durch einen Anwalt nötig?
Vor dem Landgericht müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Amtsgericht können Sie selbst auftreten. Dies gilt auch – unabhängig vom Streitwert – vor dem Verwaltungsgericht. Sie können sich aber auch in diesen Fällen durch bestimmte Personen, beispielsweise volljährige Familienangehörige vertreten lassen.
Da die Beweislage in nachbarrechtlichen Streitigkeiten oft unklar ist und die Parteien in der Regel emotional sehr stark engagiert sind, ist es jedoch in den meisten Fällen ratsam, sich des fachkundigen Rates eines Anwaltes zu bedienen. Dieser wird mit der Gegenpartei in Verhandlungen treten und kann vielfach durch seine Beratung erreichen, dass die Streitigkeit noch im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens beigelegt wird. Die Kosten für den Rechtsanwalt machen sich dann schnell bezahlt.
Wann gibt es Beratungs- und Prozesskostenhilfe?
Niemand ist gezwungen, allein wegen der Kosten eines Prozesses auf die Geltendmachung berechtigter Ansprüche zu verzichten. Vielmehr können Sie für die Rechtsberatung Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz bei Ihrem örtlichen Amtsgericht beantragen, wenn gewisse Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Im Rahmen eines Projektes des Staatsministeriums der Justiz in Kooperation mit der Rechtsanwaltskammer Sachsen führen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in mehreren sächsischen Städten eine grundsätzlich kostenfreie Rechtsberatung für finanziell bedürftige Bürger durch.
Für ein Gerichtsverfahren kann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Prozesskosten aufzubringen, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Hierüber entscheidet das Gericht, bei dem die Klage erhoben wird.
Weitere Informationen:
-
Sächsischer Rechtswegweiser
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz