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Wer über Grundbesitz verfügt, ist verpflichtet, an die Gemeinde oder Stadt Grundsteuer zu bezahlen. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal mit dem Erwerb des Grundstücks fällig ist, wird die Grundsteuer jährlich erhoben.
Für Zwecke der Grundsteuer ermittelt das Finanzamt in einem gesonderten Verfahren für jedes Grundstück einen sogenannten Einheitswert (für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz einen Ersatzwirtschaftswert) und darauf aufbauend den Grundsteuermessbetrag. Grundlage dafür sind die Vorschriften des Bewertungsgesetzes und des Grundsteuergesetzes. Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an diese Grundlagenwerte gebunden.
Die Grundsteuer – als kommunale Steuer – wird von der Gemeinde für den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz selbst festgesetzt und erhoben. Das sogenannte "Heberecht" einer Gemeinde für diesen Grundbesitz ist im Grundsteuergesetz geregelt.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen