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Kleinwindkraftanlagen haben im Gegensatz zu großen Windkraftanlagen eine Nennleistung von unter 100 Kilowatt. Kleine Windräder können gerade in Kammlagen einen großen Beitrag zur wirtschaftlichen Stromerzeugung leisten. Sie sind außerdem eine optimale Ergänzung zu Photovoltaikanlagen. Während Photovoltaikanlagen in den windschwachen Monaten ausreichend Strom erzeugen können übernimmt das Windrad die Stromerzeugung in der sonnenarmen Jahreszeit. Der aus Wind erzeugte Strom kann für den Eigenbedarf genutzt werden, da hier die Vergütung für die Einspeisung weit unter den Kosten für eine Kilowatt-Stunde Strom liegt.
Kleine Anlagen bis 1,5 kW eignen sich für Camping, Gartenanlagen und dergleichen. Anlagen die zwischen 1,5 kW und 5 kW Nennleistung haben, können gebäudeintegriert oder freistehend innerhalb von Wohngebieten aufgestellt werden. Alle Anlagen, die mehr als 5 kW Strom erzeugen, dürfen nur außerhalb von Wohngebieten, in Gewerbegebieten und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen aufgestellt werden. Für eine hohe Energieausbeute sollten sich keine Barrieren wie Häuser, Hecken oder Bäume in unmittelbarer Nähe der Anlage befinden, weil es so zu Luftverwirbelungen kommt, die zu hohen Energieverlusten führen.
Kleinwindkraftanlagen bis zehn Meter Höhe (gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche) und drei Meter Rotordurchmesser können, außer in reinen Wohngebieten, genehmigungsfrei errichtet werden. Zur Finanzierung des Baus solcher Anlagen stehen verschiedene Förderalternativen bereit, außerdem kann bei der Stromerzeugung auf die Einspeisevergütung zurückgegriffen werden.
Lesen Sie dazu:
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Verfahrensfreie Bauvorhaben
Amt24-Informationen
Kleinwindkraftanlagen und das Finanzamt
Betreiber von Windkraftanlagen sind Gewerbetreibende im Sinne von § 15 Einkommensteuergesetz. Es liegt aber kein Gewerbe an sich vor, so dass keine Gewerbeanmeldung nötig ist. Die Lieferung von Strom kann nicht als Beteiligung am wirtschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr angesehen werden. Dennoch ist die Vergütung des eingespeisten Stroms eine Gewinnerzielungsabsicht und muss dem Finanzamt als Umsatz gemeldet werden. In diesem Zusammenhang können sich Bauherren die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten ihrer Anlage vom Finanzamt erstatten lassen, einschließlich der Planungskosten. Dem Netzbetreiber müssen sie auf die Vergütung zusätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung stellen und diese an das Finanzamt abführen.
Sowohl die Umsatzsteuervoranmeldung als auch die tatsächliche Überweisung der Umsatzsteuer müssen jeweils bis zum 10. des Folgemonats ausgeführt sein.
Gewinne und Verluste werden mittels einer einfachen Einahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Der Gewinn ergibt sich aus der Vergütung, welche vom Netzbetreiber gezahlt wird, abzüglich der Kosten für Wartung, Versicherung, Schuldzinsen, Abschreibung und Miete für den Stromzähler der Anlage. Staatliche Zuschüsse zur Finanzierung der Anlage müssen von den Anschaffungskosten abgezogen werden, sie gelten nicht als Einnahmen.
Weitere Informationen:
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Umsatzsteuer
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Freigabevermerk
Sächsische Energieagentur SAENA GmbH. 20.01.2014