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Legen Sie bereits während des Baus den Grundstein für eine gute Nachbarschaft!
Die Nachbarn haben zwar durch die Sächsische Bauordnung ein Recht auf Beteiligung, wenn Sie bauen (siehe nachfolgende Ausführungen). Gute Nachbarschaft geht jedoch darüber hinaus. Laden Sie die Nachbarn auch zum Richtfest ein, lernen Sie sich besser kennen und besprechen Sie auch einmal Details Ihres Bauvorhabens, beispielsweise die Gestaltung der Außenanlagen. Das schafft eine bessere Akzeptanz Ihrer Pläne und die Nachbarn fühlen sich nicht überrumpelt. Gehen Sie davon aus, dass auch Sie ein Interesse daran haben könnten, wenn auf dem Nachbargrundstück einmal eine Garage bis an die Grundstücksgrenze herangebaut wird oder der Nachbar direkt am Zaun Bäume pflanzen möchte.
Weitere Informationen:
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Nachbarschaft
Amt24-Informationen -
Nachbarrecht in Sachsen
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa
Beteiligung der Nachbarn bei der Erteilung einer Baugenehmigung
Die Sächsische Bauordnung sieht vor der Erteilung einer Baugenehmigung eine Beteiligung der Nachbarn vor, wenn von den geltenden Bauvorschriften Abweichungen gestattet oder Befreiungen erteilt werden sollen, die die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange berühren. Die Bauaufsichtsbehörde muss in diesem Fall die Nachbarn vorab über die geplanten Abweichungen und Befreiungen informieren. Die Nachbarn haben dann zwei Wochen Zeit, Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bauaufsichtsbehörde vorzubringen. Diese wiederum werden bei der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde berücksichtigt, sie binden die Behörde bei Ihrer Entscheidung aber nicht.
Die Benachrichtigung der Nachbarn durch die Bauaufsichtsbehörde entfällt, wenn Sie Ihren Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen vorab zeigen und sie von ihnen unterschreiben lassen. Damit erklären die Eigentümer benachbarter Grundstücke ihr Einverständnis zu den beabsichtigten Abweichungen und Befreiungen. Dies sollte der von Ihnen bevorzugte Weg sein, auch aus Gründen der guten Nachbarschaft und eines schnelleren Verfahrensablaufs.
Haben die Nachbarn nicht zugestimmt, muss die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung auch den Nachbarn zustellen. Bei Bauvorhaben, die keiner Genehmigung bedürfen, wird ihnen entsprechend nur die Entscheidung über die Erteilung von Abweichungen und Befreiungen zugestellt.
Die Nachbarn haben dann, genauso wie Sie, die Möglichkeit, dagegen Widerspruch und Klage zu erheben, wenn sie ihre Rechte als Nachbarn verletzt sehen.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.01.2015